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SCHIEDSORDNUNG
des Schiedsgerichtes bei der Niederschlesischen
Wirtschaftskammer in Breslau
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Das Schiedsgericht bei der Niederschlesischen
Wirtschaftskammer in Wroc³aw (Breslau), nachstehend "Schiedsgericht"
genannt, ist ein ständiges Schiedsgericht mit dem Sitz in Wroc³aw
(Breslau). Das Schiedsgericht kann den Namen Schiedsgericht bei
der Niederschlesischen Wirtschaftskammer in Wroc³aw (Breslau) verwenden,
oder dessen Abkürzung SA DIG. Das Schiedsgericht verwendet einen
runden Stempel mit dessen vollständigen Namensschriftzug.
2. Das Schiedsgericht ist eine
selbstständige und unabhängige Organisationseinheit der Niederschlesischen
Wirtschaftskammer in Wroc³aw (Breslau) im Bereich der Schlichtung,
Rechtsprechung, sowie der Erstellung von Gutachten. Das Schiedsgericht
wurde berufen um wirtschaftliche Streitfälle unabhängig und unparteiisch
zu schlichten, aber auch um Vergleichsverfahren sowie Gutachten
durchzuführen. Im Rahmen des Schiedsgerichtes können spezielle Arbeitsgruppen
gebildet werden, die sich mit ähnlichen Fällen befassen, insbesondere
bei gleichartigen Streitfällen oder bei gleichartigen Interessengruppen.
3. Verfahren am Schiedsgericht
sind kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühren für schiedsrichterliche
Verfahren, Schlichtungsverfahren und Gutachten, sowie deren Zahlungsmodalitäten
sind in der Gebührenordnung festgelegt. Für die Berechnung gilt
der Stand der Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Einreichung der
Klage, bzw. des Auftrages zur Durchführung eines Gutachtens. Abweichend
von der Gebührenordnung besteht für alle Interessierten die Möglichkeit
einer festen Zusammenarbeit mit dem Schiedsgericht im Rahmen eines
Rahmenvertrages.
4. Schiedsrichter, Gericht, Gutachter,
DIG und ihre Mitarbeiter haften nicht für Schäden, die infolge von
Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren
entstanden sind. Es wird angenommen, dass eine Partei, die von der
Nichteinhaltung in dieser Schiedsordnung genannten Vorschriften
bzw. Bestimmungen weiß, aber dennoch am Schiedsverfahren teilgenommen
und unverzüglich keinen entsprechenden Einspruch erhoben hat, auf
ihr Recht, diesen Einspruch im späteren Termin zu erheben, verzichtet
hat.
§ 2 Organisation des Schiedsgerichts
1. Die Organe des Schiedsgerichtes
bilden: Gerichtspräsident, Vizepräsidenten, das Präsidium sowie
ein Sekretär. Den Gerichtspräsidenten, sowie zwei Vizepräsidenten
ernennt und widerruft der Rat der Niederschlesischen Wirtschaftskammer
in Wroc³aw (Breslau) auf Antrag des Präsidiums der Wirtschaftskammer.
Auf Antrag des Präsidenten kann das Präsidium des Schiedsgerichtes
1 bis 3 weitere Vizepräsidenten ernennen und widerrufen. Der Sekretär
wird ausschließlich auf Antrag des Präsidenten des Schiedsgerichts
vom Präsidium der Niederschlesischen Wirtschaftskammer in Wroc³aw
(Breslau) ernannt und widerrufen. Nach Erweiterung der Zusammensetzung
des Schiedsgerichtes kann der Sekretär auch vom Präsidium des Schiedsgerichtes
auf Antrag des Präsidenten ernannt und widerrufen werden. Über eine
höhere juristische Ausbildung sollten mindestens verfügen: Der Gerichtspräsident,
zwei Vizepräsidenten, sowie der Sekretär des Schiedsgerichts.
2. Der Präsident repräsentiert
das Schiedsgericht nach außen, leitet alle Tätigkeiten und hat jede
Entscheidungsgewalt, es sei denn, diese ist einem anderen Organ
des Schiedsgerichtes zugesprochen. Der Präsident kann, in vom Präsidium
des Schiedsgerichtes bestimmten Fällen, eine Partei von Teilen der
Gebühren befreien. Die Registrierungsgebühr ist davon ausgenommen.
Der Präsident des Schiedsgerichts kann die Publikation des Schiedsspruches
oder dessen Teile, unter Wahrung der Anonymität der Parteien, veranlassen.
Falls nichts Anderes aus dieser Schiedsordnung hervorgeht, ist jeder
der Vizepräsidenten berechtigt, in Vertretung die Funktionen des
Präsidenten des Schiedsgerichts wahrzunehmen und ist verpflichtet,
die ihm vom Präsidenten und dem Präsidium anvertrauten Aufgaben,
auszuführen.
3. Das Präsidium des Schiedsgerichts
besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten sowie dem Sekretär.
Das Präsidium fasst Beschlüsse mit der Mehrheit, auf der Sitzung
anwesenden Personen. Im Fall gleicher Anzahl von Stimmen, entscheidet
die Stimme des Präsidenten, wenn dieser entschuldigt fehlt, entscheidet
die Stimme des Sitzungsvorsitzenden. Das Präsidium des Schiedsgerichts:
· genehmigt Geschäfts- und Finanzberichte · beschließt Richtlinien
zur Auswahl der Schiedsrichter, Schlichter und Sachverständigen
· bestimmt die Vertragsbedingungen von festen Verträgen zwischen
dem Schiedsgericht und interessierten Parteien · bildet spezielle
Arbeitsgruppen bei gleichartigen Fällen und bestimmt deren Funktionsumfang
· beschließt Abweichungen von dieser Schiedsordnung bei der Durchführung
von Verfahren, sowie Abweichungen von der Gebührenordnung · beschließt
die Funktionsweise der inneren Funktion des Schiedsgerichts · ist
zuständig für Sachverhalte, die in dieser Schiedsordnung nicht explizit
beschrieben worden sind und hat weitere in dieser Schiedsordnung
beschriebenen Kompetenzen.
4. Der Sekretär organisiert und
leitet das Tagesgeschäft des Sekretariats des Schiedsgerichts, bereitet
die Geschäfts- und Finanzberichte vor, verrichtet Aufgaben, die
ihm vom Präsidenten auferlegt werden und die sich aus dieser Schiedsordnung
ableiten. Der Sekretär ist verantwortlich für u.a.: · die Einhaltung
von Terminen · die Richtigkeit der Zustellung von Dokumenten · den
Büro- und technischen Service · die Bestellung der Protokollanten
· die Erhebung und Abrechnung der Gebühren und Anzahlungen · die
Unterrichtung der Interessenten über den Verlauf eines Verfahrens,
bevor dieser beginnt · die Aufbewahrung von Akten und anderen Unterlagen
Sie Akten werden vom Sekretär 20 Jahre, vom Ende des Verfahrens
an, aufbewahrt. Anschließend können diese vernichtet werden. Parteien
können in dieser Zeit, auf eigene Kosten, Kopien oder Abschriften
der Akten unter der Aufsicht des Sekretärs erhalten. Akteneinsicht
kann beim Präsidenten des Schiedsgerichts beantragt werden.
§ 3 Liste der Schiedsrichter, Liste der Schlichter,
Liste der Sachverständigen
1. Damit die Wahl der Schiedsrichter, Schlichter
und Sachverständigen für die interessierten Parteien vereinfacht
wird, führt das Schiedsgericht entsprechende Listen, mit Personen,
die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen, von verschiedenen
branchenverwandten Institutionen empfohlen wurden und die dem Eintrag
in die Liste zugestimmt haben. Die Listen sind für die Parteien
nicht bindend, jede Partei kann Personen, die nicht auf der Liste
stehen, benennen. Über den Eintrag, bzw. Streichung von der Liste
entscheidet der Präsident.
2. Der Präsident, sowie die Vizepräsidenten
des Schiedsgerichts können nach ihrer Benennung auf die Listen der
Schiedsrichter, Schlichter und Sachverständigen eingetragen werden.
Der Sekretär des Schiedsgerichts kann gemäß dieser Schiedsordnung
in die Listen eingetragen werden.
3. Zusammen mit dem Eintrag wird
mit dem Schiedsrichter, dem Schlichter oder Sachverständigen ein
Vertrag geschlossen. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Schiedsrichter,
Schlichter oder Sachverständige beiden Parteien umgehend mögliche
Gründe, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit
oder Unabhängigkeit geben können, oder andere Ausschlussgründe,
zu nennen. Der Schiedsrichter, Schlichter oder Sachverständige verpflichtet
sich die Ihm auferlegten Aufgaben mit Sorgfalt zu erfüllen und das
Geheimnis, über jegliches mit dem Verfahren zusammenhängendes Wissen,
zu wahren. Schlichter und Sachverständige können nach gleichen Regeln
vom Verfahren ausgeschlossen werden, wie Schiedsrichter.
4. Schiedsrichter können die
gleiche Tätigkeit an anderen in- und ausländischen ständigen und
ad hoc Schiedsgerichten ausüben, solange diese Tätigkeit nicht mit
der Tätigkeit an dem Schiedsgericht an der Niederschlesischen Wirtschaftskammer
in Wroclaw (Breslau) kollidiert. Alsbald ein Schiedsrichter die
Arbeit als Schlichter aufnimmt, ist der Sekretär davon unmittelbar
in Kenntnis zu setzen.
§ 4 Zuständigkeit des Schiedsgerichts
1. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ist
gegeben, wenn die Parteien, gemäß dieser Schiedsordnung, Streitigkeiten,
oder deren Teile, die im Zusammenhang mit einem vertraglichen oder
außervertraglichen Verhältnis entstanden sind oder entstehen können,
durch das Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Eine Schiedsvereinbarung
kann in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) einer
selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) haben, die auch dann
ihre Gültigkeit besitzt, wenn die Beklagten in der Klagebeantwortung
die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht verneint haben. Beispiel
für eine Schiedsvereinbarung ist die folgende Formulierung: "Die
Parteien unterlegen gemäß der geltenden Schiedsordnung jegliche
Streitigkeiten, ohne nichtvertragliche Streitigkeiten, die aufgrund
dieser Vereinbarung samt beigefügten Anlagen, entstanden sind, oder
entstehen können, auszuschließen, der Zuständigkeit des Schiedsgericht
bei der Niederschlesischen Wirtschaftskammer in Wroc³aw (Breslau)."
Der Schiedsausschuss hat die Befugnis, über die Zuständigkeit des
Gerichtes sowie das Bestehen, die Gültigkeit und den Umfang der
Schiedsvereinbarung, unter Vorbehalt der Angaben im Abs. 2, zu entscheiden.
2. Wenn an das Schiedsgericht eine Klage über
Forderungen gerichtet wird, bei der die Eignung des Schiedsgerichts,
dank entsprechender Verträge oder geltenden Rechtsvorschriften zwar
gegeben ist, jedoch gemäß der Schiedsordnung die Zuständigkeit nicht
gegeben ist, oder wenn die Schiedsvereinbarung deutliche Abweichungen
von der Schiedsordnung aufweist, kann der Gerichtspräsident, bevor
ein Schiedsgericht gebildet wird, die Klage verwerfen. Auch ohne
solcher Entscheidung des Gerichtspräsidenten, kann das Schiedsgericht
auf Antrag einer oder beider Parteien, oder von Amts wegen, über
die Zuständigkeit urteilen. Wenn die Zuständigkeit nicht festgestellt
werden kann, so ist die Klage zu verwerfen.
3. Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts
ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen oder, unter
Vorbehalt der Abweisung, 2 Wochen vom Tag an, an dem die Angelegenheit,
von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur
Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in wichtigen Fällen eine
spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
4. Die Zuständigkeit des Schiedsgericht bei der
Niederschlesischen Wirtschaftskammer in Wroc³aw (Breslau) ist auch
ohne eine Schiedsvereinbarung gegeben, wenn eine der Parteien, ein
gemäß der Gebührenordnung bezahltes Gutachten anfordert, oder auch
in allen Wirtschaftsfällen, bei denen mindestens eine der Parteien,
einen gemäß der Gebührenordnung bezahlten Antrag auf ein Schlichtungsverfahren
stellt.
§ 5 Zusammenstellung des Schiedsgerichts
1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern,
bei Streitfällen bis 100.000,00z³ wird ein Schiedsrichter aus der
Liste der Schiedsrichter bestimmt. Schiedsrichter kann weder ein
Schlichter noch ein Sachverständiger sein, der zuvor an einem Schlichtungsverfahren
oder an einem Gutachten in gleicher Sache mitgewirkt hat.
2. Fehlt innerhalb einer Woche
seit der Antragstellung eine Vereinbarung der Parteien über die
Bestellung der Schiedsrichter, so wird/werden diese durch den Gerichtspräsidenten
aus der Liste der Schiedsrichter ausgewählt. Werden die Parteien
von mehreren Personen vertreten, so muss die Wahl des/der Schiedsrichter
einstimmig innerhalb der eigenen Partei erfolgen. Wenn ein Schiedsrichter
außerhalb der Liste bestellt wird, so müssen seine Personalien,
Anschrift, Beruf und ausgeübte Tätigkeit, Telefon- und Faxnummer,
sowie die Emailadresse genannt werden.
3. Der Vorsitzende wird von den
Schiedsrichtern aus der Liste der Schiedsrichter ausgewählt. Wird
innerhalb der Frist von einer Woche nach Antragstellung der Sekretär
von dieser Wahl nicht benachrichtigt, so wird der Vorsitzende vom
Gerichtspräsidenten aus der Liste der Schiedsrichter bestellt.
4. Falls einer der Schiedsrichter
aufgrund des Ausscheidens aus dem Amt (Abwahl, Tod, Nichtigkeit
der Bestellung), seine Tätigkeit nicht aufnehmen kann und von den
Parteien kein Ersatzschiedsrichter bestellt wurde, so wird ein Ersatzschiedsrichter
vom Gerichtspräsidenten aus der Liste der Schiedsrichter gewählt.
§ 6 Schiedsrichter
1. Nach der Wahl des Schiedsrichters, der sich
nicht auf der Liste der Schiedsrichter befindet, wird mit ihm ein
Schiedsrichtervertrag geschlossen. In diesem Vertrag verpflichtet
sich der Schiedsrichter beiden Parteien umgehend mögliche Gründe,
die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder
Unabhängigkeit geben können, oder andere Ausschlussgründe, zu nennen.
Der Schiedsrichter verpflichtet sich die Ihm auferlegten Aufgaben
mit Sorgfalt zu erfüllen. Für den Fall, dass der Vertrag innerhalb
einer Woche seit der Bestellung nicht unterschrieben wird, oder
die Anzahlung für die Ausgaben des Schiedsrichters mit dem Wohnsitz
außerhalb des Gerichtstandes nicht fristgerecht geleistet wird,
wird die Wahl unwirksam erklärt.
2. Jede Partei kann, den Ausschluss
eines Schiedsrichters fordern, wenn Umstände vorliegen, die Anlass
zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit, Unabhängigkeit
oder Qualifikation geben. Die Partei richtet an das Gerichtspräsidium,
andere Schiedsrichter, sowie die Gegenpartei einen Antrag, binnen
einer Woche nach Bekanntgabe des Schiedsgerichtes, oder nach Eintreffen
der Ursache, auf Ausschluss des Schiedsrichters unter Angabe der
Ausschlussgründe samt Dokumenten, die die zeitliche Erfassung der
Ursache belegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem
Amt innerhalb einer Woche nach Antragstellung nicht zurück, so hat
der Schiedsrichter von dem Gerichtspräsidenten Stellung zu nehmen.
3. Die Enthebung eines Schiedsrichters
erfolgt jederzeit im Fall des Ablebens, des Rücktritts oder des
Ausschlusses sowie dann, wenn das Gerichtspräsidium durch Beschluss
festgestellt hat, dass der Schiedsrichter seine Funktionen nicht
mit der erforderlichen Sorgfalt ausübt. Der Beschluss über Feststellung,
dass der Schiedsrichter seine Funktionen nicht sorgfältig ausübt,
kann von dem Schiedsrichter oder der Partei beantragt werde. Das
Gerichtspräsidium kann so einen Beschluss von Amts wegen fallen.
4. Die Vergütung, sowie die Erstattung
von Spesen der Schiedsrichter werden im Schiedsrichtervertrag beschreiben.
Wenn innerhalb von vier Monaten nach Beginn des schiedsrichterlichen
Verfahrens, oder wenn Verhandlungsdauer angesetzt wurde, drei Wochen
nach Ende der angesetzten Dauer, bzw. innerhalb der, auf Antrag
des Einzelschiedsrichters bzw. des Vorsitzenden vom Präsidenten
des Schiedsgerichts um bis zu 3 Wochen verlängerter, Verfahrensdauer
kein begründeter Schiedsspruch erfolgt, kann die Vergütung eines
oder mehrerer Schiedsrichter vom Präsidenten des Schiedsgerichts
gemindert, oder gänzlich abgesprochen werden, es sei den, die Verspätung
wird genügend entschuldigt. Von dieser Kompetenz kann der Präsident
ebenfalls in den Fällen gebrauch machen, in denen der Schiedsrichter
bei der Ausübung seiner Arbeit in unerheblichen Umfang seinen Pflichten
nicht nachkommt. Jeder Schiedsrichter kann dem Präsidenten eine
Erklärung abgeben mit Gründen für die Nichteinhaltung des Termins
oder in Fällen, in denen er seinen Pflichten nicht nachkommt.
§ 7 Ort und Sprache des schiedsrichterlichen
Verfahrens
1. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens
ist der Sitz des Schiedsgerichts bei der Niederschlesischen Wirtschaftskammer
in Wroc³aw (Breslau), es sei den, die Parteien benennen mit Adresse
einen anderen Ort in der Hauptstadt einer polnischen Wojewodschaft,
oder es wird vom Schiedsgericht ein anderer Ort bestimmt, der ihm
unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls geeignet erscheint.
Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist der Sitz des Schiedsgerichts
auch in dem Fall, wenn vom Kläger zwar ein anderer Ort benannt wurde,
die Kosten und Auslagen für die Fahrt/Übernachtung der Schiedsrichter
jedoch nicht entrichtet wurden.
2. Die Parteien können in der
Schiedsvereinbarung als Sprache des Schiedsverfahrens Polnisch,
Englisch, Französisch, Deutsch oder Russisch vereinbaren. Mangels
einer solchen Vereinbarung, oder im Fall, wenn die Anzahlung für
den zu bestellenden Dolmetscher nicht innerhalb einer Woche nach
Antragstellung entrichtet wird, wird das Schiedsverfahren in polnischer
Sprache geführt, es sei denn, der Schiedsausschuss bestimmt etwas
anderes.
3. Die Verfahrensschreiben der
Parteien und anderer Teilnehmer der Verhandlung werden in der Verfahrenssprache
angefertigt und ins Polnische übersetzt, wenn Polnisch keine Verfahrenssprache
ist. Die von den Parteien vorgelegten oder vom Schiedsausschuss
in einer Fremdsprache formulierten Schriftstücke sind von einem
Dolmetscher ins Polnische zu übersetzen. Die Anzahlungen für die
Kosten der Dolmetscher sind von der Klägerpartei zu tragen. Falls
innerhalb einer Woche die Anzahlung für weitere Übersetzungskosten
nicht entrichtet wird, wird das Verfahren unterbrochen und später
eingestellt, wenn die Kosten nicht innerhalb von 3 Monaten nach
der Unterbrechung des Verfahrens entrichtet werden.
4. Dolmetscher werden vom Gerichtspräsidenten
benannt, auf Antrag der Parteien können diese auch vom Schiedsgericht
benannt werden, das den/die Dolmetscher zum Verfahren zulassen oder
diese ändern kann. Die Kosten der Beteiligung eines Dolmetschers
an der Verhandlung sowie die Kosten der Übersetzung werden von den
Parteien nach den durch das Schiedsgericht, oder dem Gerichtspräsidenten
bestimmten Grundsätzen, auf der Grundlage der Schiedsordnung, getragen.
§ 8 Zustellungen von Schriftstücken
im Schiedsverfahren
1. Im Verlauf des Verfahrens vor dem Schiedsgericht
verpflichten sich die Parteien, jegliche an das Schiedsgericht gerichtete
Schriftstücke samt Anhängen und der Eingangsbestätigung beim Schiedsgericht
der gegnerischen Partei auszuhändigen. Die Nichteinhaltung dieser
Verpflichtung führt zum Ausschluss der Schriftstücke aus dem Verfahren.
Falls die Partei der Verpflichtung nicht nachkommt, diese jedoch
genügend entschuldigt, kann das Schiedsgericht, unabhängig vom weiteren
Verlauf, eine Strafgebühr verhängen.
2. Jedes Schriftstück gilt im Schiedsverfahren
als zugestellt, wenn es dem Empfänger ausgehändigt, am Ort seiner
gewerblichen Niederlassung oder an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort
übergeben oder unter seiner Postanschrift zugänglich gemacht wurde.
3. Bei Wirtschaftssubjekten gilt das Schriftstück
im Schiedsverfahren ebenfalls als zugestellt, wenn es an die in
einem Handelsregister angegebene Adresse übersandt wurde, es sei
denn, es wurde von der Partei eine abweichende Adresse angegeben.
Falls die Ermittlung der Anschrift gemäß der Absätze 2 und 3, trotz
angemessener Sorgfalt nicht möglich ist, so gilt ein Schriftstück
am letzten Tag der Frist, in der der Empfänger die Sendung an der
zu letzt bekannten Adresse hätte abholen können, als zugestellt.
4. Auf Antrag einer Partei oder der Initiative
des Schiedsgerichts mit der Zustimmung der Partei, kann jede Art
der Zustellung gewählt werden, die eine Zustellung als wahrscheinlich
erscheinen lässt. Dies gilt nicht für die Zustellung von Schiedssprüchen
und anderen vom Schiedsgericht ausgesprochenen Beschlüssen.
§ 9 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens
1. Das schiedsrichterliche Verfahren wird durch
die Einreichung der Klage, sowie die Entrichtung der, durch die
Gebührenordnung festgesetzte, Registrierungsgebühr eingeleitet.
Die Klage, sowie alle Anhänge werden dem Schiedsgericht in der Verfahrenssprache
ausgehändigt. Falls die Verfahrenssprache nicht Polnisch ist, werden
die alle Schriftstücke zusätzlich mit einer beglaubigten Übersetzung
ins Polnische ausgehändigt. Die Klageschrift samt allen Anhängen
ist mit der erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen, jeweils
eine Abschrift für jede der beklagten Personen und jeden Schiedsrichter,
sowie eine für die Haupakte. Wenn der Schiedsspruch des Schiedsgerichts
Auswirkungen auf Dritte haben kann, so muss dem Schiedsgericht bei
der Einreichung der Klage die Bestätigung eingereicht werden, dass
diese Personen davon in Kenntnis gesetzt wurden. Wenn nach zumutbarem
Aufwand, die Adresse(n) der Person(en) nicht ermittelt werden konnten,
so reicht die Bestätigung einer öffentlichen Mitteilung über den
Begin des schiedsrichterlichen Verfahrens. Eine öffentliche Mitteilung
kann vom Schiedsgericht auch im Verlauf des Verfahrens beantragt
werden. Die Zulassung eines Dritten zur Teilnahme an einem Schiedsverfahren
ist bei beiden Parteien möglich, wobei auf der Seite der Kläger
eine Gebühr gemäß der Gebührenordnung zu entrichten ist. Im Fall
der Aufhebung des Schiedsspruches des Schiedsgerichts, kann eine
Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens, unter Berücksichtigung der
Bestimmungen in der Klage, erfolgen. Die Aufnahme des ausgesetzten
Verfahrens erfolgt in einer anderen Zusammensetzung des Schiedsgerichts.
Die Bestimmungen in der Klage gelten dann für alle weiteren Schriftsätze
während des Verfahrens.
2. Die Klageschrift samt Anhängen
sollte mindestens enthalten: a) Bezeichnung des Schiedsgerichts
und der Schiedsvereinbarung; b) die Schiedsvereinbarung als Original
oder als beglaubigte Kopie; c) die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes;
d) die Benennung der Parteien mit Angaben ihrer Anschriften, bei
Wirtschaftssubjekten zusätzlich die Nummer im Handelsregister (polnische
Bezeichnungen der Einträge: NIP, REGON und KRS); e) die genaue Bezeichnung
des Klagebegehrens und seine Begründung unter Angabe der Beweismittel,
mit Hilfe derer die aufgeführten Umständen belegt werden; f) eine
Vollmacht, wenn die Partei vertretet werden soll; g) Unterschrift(en)
der Partei, bzw. ihrer Vertretung(en); h) Quittung über die Regiestrierungsgebühr
3. Der Kläger hat alle Tatsachen,
Dokumente, oder andere Beweismittel, derer sie sich bedienen will
und auf denen er seine Klage stützt, in der Klageschrift bzw. als
Anhang darzulegen. Wenn diese nicht benannt wurden, können Sie auch
nicht im laufenden Verfahren verwendet werden, es sei denn, sie
konnten zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht dargelegt werden,
oder sie entstanden erst zum späteren Zeitpunkt, jedoch nicht später
als eine Woche von dem Zeitpunkt an, an dem das fehlen der Dokumente
oder anderer Beweismittel mitgeteilt wurde. Der Kläger hat seiner
Klage eine Kopie der Reklamation, oder die Aufforderung zur freiwilligen
Erfüllung der Forderung und eine vom Beklagten zur Sache abgegebene
Erklärung, sowie Dokumente, die belegen können, dass die Parteien
versucht haben sich außergerichtlich zu einigen. Unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens kann das Schiedsgericht der Partei ganz,
oder teilweise die Gerichtskosten auferlegen, die oben genannte
Tätigkeiten unterlassen hat und somit unnötig zum Begin des Verfahrens,
oder deren falschem Umfang beigetragen hat. Vor Begin der Verfahren,
bei denen beide Parteien gemeinsam die Schiedsrichter auswählen,
hat der Kläger der Klage eine Bestätigung beizulegen, die belegt,
dass ein Versuch der Auswahl stattgefunden hat.
4. Die Klageschrift kann außerdem
den Namen des durch Parteien ernannten Schiedsrichters, den Antrag
auf Aburteilung der Sache durch den Einzelschiedsrichter oder den
Antrag auf Ernennung eines Schiedsrichters durch den Gerichtspräsidenten
enthalten.
§ 10 Ergänzung der Klage
1. Der Gerichtssekretär, oder die von ihm benannte
Vertretung, vergibt dem Verfahren ein Aktenzeichen und fordert die
klagende Partei auf, binnen einer Frist, die nicht kürzer als 7
Tage bemessen ist, die Registrierungsgebühr und die Schiedsgerichtsgebühr
(und bei Bedarf Anzahlungen für weitere Auslagen) einzuzahlen sowie
die Klage zu ergänzen, sofern ihr Inhalt des §9 nicht entspricht.
Das Aktenzeichen des Verfahrens ist im Briefkopf jeder Korrespondenz
mit dem Schiedsgericht und zwischen den Parteien anzugeben.
2. Falls binnen der festgesetzten
Frist die Klage nicht ergänzt wird und die Registrierungs- und/oder
die Schiedsgerichtsgebühr nicht entrichtet werden, wird das Verfahren
automatisch unterbrochen und nach 3 Monaten eingestellt. Wird innerhalb
der 3 Monate die Klage ergänzt, und/oder der volle Fehlbetrag eingezahlt,
wird das Verfahren mit dem Datum der ersten Einzahlung fortgesetzt.
Wird die Klage nach der Einstellung des Verfahrens ergänzt, und/oder
die Fehlbeträge werden eingezahlt, so wird ein neues Verfahren gemäß
dieser Schiedsordnung eröffnet. Die Möglichkeit der Anrechnung früher
eingezahlten Beträge gibt es dabei nicht.
3. Die Höhe der Gebühren und
Kosten geht aus der Gebührenordnung des Schiedsgerichts hervor.
Es gilt der Stand zum Begin des Verfahrens. Die Teilung des Streitwertes
ist unzulässig. Das Schiedsgericht kann im Fall begründeter Bedenken
den Streitwert neu festlegen. Bestimmungen vorhergehende Abschnitte
werden dann entsprechend angewendet.
4. Die Rücknahme der Klage ohne
Verzicht auf die Forderung ist wirksam, nachdem die andere Partei
ihre Zustimmung geäußert hat, oder bevor die Klage der Gegenpartei
zugestellt wurde.
§ 11 Klagebeantwortung
1. Nach der Einleitung des schiedsrichterlichen
Verfahrens fordert der Sekretär, oder eine durch ihn ernannte Vertretung,
binnen einer von Ihm bestimmten Frist, jedoch nicht kürzer als 7
Tage, die Gegenpartei dazu auf, die Schiedsrichter zu benennen,
es sei denn, für das Verfahren ist ein Einzelschiedsrichter zuständig.
Der Aufforderung werden die Schiedsordnung, sowie eine unverbindliche
Liste mit den zur Verfügung stehenden Schiedsrichtern beigefügt,
bzw. der Sekretär informiert die Gegenpartei, dass die Liste auf
der Internetseite des Schiedsgerichts einzusehen ist.
2. Der Beklagte kann seine Antwort
auf die Klage innerhalb von drei Wochen nach dem Erhalt der vom
Gerichtssekretär verfassten Aufforderung, einreichen. Der Aufforderung
wird die Klage samt Anhängen beigefügt. In der Aufforderung wird
über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts informiert. Die Unterlassung
einer Antwort auf eine Klage hat keinen Einfluss auf das Verfahren.
3. Der Beklagte hat alle Tatsachen,
Dokumente, oder andere Beweismittel, derer sie sich bedienen will,
in der Antwort auf die Klage bzw. als Anhang darzulegen. Wenn diese
nicht benannt wurden, können Sie auch nicht im laufenden Verfahren
verwendet werden, es sei denn, sie konnten zum Zeitpunkt der Klageeinreichung
nicht dargelegt werden, oder sie entstanden erst zum späteren Zeitpunkt,
jedoch nicht später als eine Woche von dem Zeitpunkt an, an dem
das fehlen der Dokumente oder anderer Beweismittel mitgeteilt wurde.
Auf die Klagebeantwortung wirken die gleichen Bestimmungen wie für
die Klage selbst.
4. Spätestens mit der Klagebeantwortung
kann die beklagte Partei eine Widerklage, oder eine Aufrechnungseinrede
erheben, wenn die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist
und die entsprechende Registrierungsgebühr entrichtet wurde. Vom
Streitwert abhängige oder unabhängige Kosten entrichtet der beklagte
auf Aufforderung des Gerichtssekretärs zur Ergänzung von formellen
Fehlern, gemäß für Klagen geltenden Regeln. Spätestens mit der Klagebeantwortung
kann der Kläger einen Antrag auf die Zulassung eines Dritten stellen,
wenn der Ausgang des Verfahrens Regress-, oder Schadenersatzansprüche
der Person betrifft. Der Antrag muss den Bedingungen der Klage entsprechen,
die entsprechende Gebühr laut Gebührenordnung muss entrichtet werden.
Nachdem die Gebühr für den Antrag entrichtet wurde, wird der Antrag,
zusammen mit der Aufforderung zur Erklärung, ob die Person als Nebenintervenient
am Verfahren teilnehmen möchte, mit einer benannten Frist, die nicht
kürzer als 7 Tage ist, dem Dritten übermittelt. Der Nebenintervenient
erhält die Abschriften aller Schriftstücke, kann in dem Verfahren
Angaben und Erklärungen abgeben, wird jedoch nicht zum Teil einer
Partei, der Schiedsspruch darf auf seine Rechte und Pflichten keinen
Einfluss haben.
§ 12 Verfahren vor dem Schiedsgericht
1. Die Parteien haben, sowohl
rechtlich als auch faktisch, die Gelegenheit vor dem Schiedsgericht,
unter Anwendung des Prinzips der vollen Gleichberechtigung, alle
Argumente hervorzubringen, die sie für die Verteidigung Ihrer Sache
für richtig halten. Über die Beweisanträge entscheidet das Schiedsgericht
nach eigenem Ermessen. Es kann aus eigener Initiative Zeugen und
Sachverständiger verhören, von den Parteien zusätzliche Erklärungen,
Dokumente und Beweismittel fordern. Das Schiedsgericht hat das Recht
alle verfügbaren Mittel, die es für wichtig und zweckmäßig hält,
anzuwenden, die der Entscheidungsfindung beitragen. Das Schiedsgericht
urteilt ebenfalls darüber, ob das Verfahren als ein mündliches Verfahren
gehalten wird, mit dem Zweck der Gegenüberstellung der Meinungen
und Beweismittel, oder ob das Verfahren in schriftlicher Form, ohne
einen Gerichtstermin, erfolgt.
2. Das Schiedsgericht entscheidet
darüber, ob das Verfahren in schriftlicher Form stattfindet, oder
ob ein Gerichtstermin angesetzt werden muss. Wenn die Angelegenheit
vor dem Schiedsgericht behandelt wird, so hat das Schiedsgericht
sich so vorzubereiten, dass das Verfahren möglichst an einem Termin
entschieden werden kann. Der Termin und der Ort des Verfahrens werden
so festgelegt, dass alle Parteien die Möglichkeit haben, daran teilzunehmen
und die Beweisaufnahme durchgeführt werden kann. Der Ort und Termin
der Verhandlung wird vom Gerichtssekretär oder eine durch ihn ernannte
Vertretung, bekannt gegeben. Das Nichterscheinen einer Partei hat
keinen Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens. Das Schiedsgericht
ist jedoch zur umfassenden Klärung aller mit dem Verfahren zusammenhängender
Umstände verpflichtet, die zur Entscheidungsfindung beitragen können.
Der Vorsitzende des Schiedsausschusses, bzw. der Einzelschiedsrichter
schließt die Hauptverhandlung ab, sobald das Schiedsgericht den
Sachverhalt für ausreichen geklärt erachtet, oder wenn der Schiedsausschuss
zur Überzeugung gelangt, dass die Parteien die für die Wahrung ihrer
Rechte wesentlichen Umstände ausreichend darstellen konnten. Eine
beendete Verhandlung kann auf den begründeten Antrag einer Partei,
oder vom Amt, fortgesetzt werden.
3. Verhandlungen am Schiedsgericht
sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Gerichtspräsidiums können
der Verhandlung beiwohnen. Über die mündliche Verhandlung sowie
jede Handlung des Gerichtes wird ein Protokoll gefertigt, das von
dem Vorsitzenden des Schiedsausschusses, bzw. von dem Einzelschiedsrichter
und dem Protokollanten unterzeichnet wird. Die Protokolle werden
vom Gerichtssekretär, oder die von ihm benannte Vertretung, angefertigt.
Die Verhandlungen werden vom dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts
geführt. Der Vorsitzende eines Schiedsgerichtes kann selbständig
Schiedssprüche aussprechen, bei inhaltlichen Angelegenheiten kann
er einen Referenten berufen, der neben der Berichterstattung, für
das Schiedsgericht den Entwurf der Begründung des Schiedsspruchs
erstellt.
4. Jegliche Einwände zum Verfahren
am Schiedsgericht müssen schriftlich innerhalb einer Woche vom Zeitpunkt
der Feststellung der Beanstandung, oder vom Tag an, an dem bei gebührender
Sorgfalt die Beanstandung hätte bemerkt werden müssen.
§ 13 Vergleich und Schiedsspruch des Schiedsgerichts
und deren Durchführung
1. Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens
haben die Parteien die Möglichkeit sich zu Vergleichen. Der Vorsitzende
des Schiedsgerichts kann die Parteien zu einem Vergleich hinbewegen,
er kann jedoch die Parteien auf ein Schlichtungsverfahren lenken.
Der Vergleich kann vom Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruchs
mit vereinbartem Wortlaut festgehalten werden.
2. Im Bereich der Urteilsfindung
agiert der Schiedsrichter unabhängig. Die ihm auferlegte Funktion
erfüllt er unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen. Der
Schiedsrichter ist kein Interessensvertreter einer der Parteien,
ist nicht an Zivilverfahren gebunden, kann die allgemeinen Richtlinien
des Rechts anwenden und ex aequo et bono urteilen. Entscheidungen
des Schiedsgerichts dürfen das geltende Recht der Republik Polen
nicht verletzen. Bei jedem Rechtstreit müssen die Schiedsrichter
alle zwischen den Parteien existierenden Verträge berücksichtigen
und allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge beachten. Das Schiedsgericht
kann sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, bei Zweifeln im Bereich
der materiellen, rechtlichen oder organisatorischen Aspekte, schriftlich
an den Gerichtspräsidenten wenden.
3. Schiedssprüche des Schiedsgerichts
werden in schriftlicher Form ausgehändigt. Der Schiedsspruch wird
nach einer nicht öffentlichen Beratung, an der jedoch der Protokollant
teilnehmen darf, bekannt gegeben. In begründeten Fällen kann vom
Schiedsgericht ein vorläufiges Urteil gefällt werden. Der Inhalt
des Schiedsspruches muss den formellen Anforderungen der Zivilprozessordnung
entsprechen. Diese Anforderungen sind auch auf alle anderen Entscheidungen
des Schiedsgerichts anzuwenden. Darüber hinaus muss der Schiedsspruch
Aussagen über die Kosten des Verfahrens beinhalten. Bei der Berechnung
der Kosten, dürfen Hilfsweise die Regeln zur Berechnung von Gerichtskosten
bei den Amtsgerichten zugezogen werden. Das Schiedsgericht kann
die Parteien zur Erstattung der Gerichtskosten der Gegenpartei,
der Kosten und Auslagen der Sachverständigen, Dolmetscher, für einen
Bevollmächtigten, Kosten für deren Unterbringung, Reisekosten und
weitere notwendigen Auslagen verurteilen. Unter Berücksichtigung
der Art und des Charakters des Verfahrens, kann das Schiedsgericht
auch dann die Erstattung der Kosten des Bevollmächtigten anrechnen,
wenn dieser die Kosten nicht beantragt oder angegeben hat. Entscheidungen
des Schiedsgerichts werden mit dem Siegel des Schiedsgerichts versehen.
Der Schiedsspruch wird zusammen mit den Entscheidungsgründen von
Amts wegen beiden Parteien zugestellt. Der Schiedsspruch ist unanfechtbar
und hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen
Urteils. Über die Einbindung von Dritten, die keiner der beiden
Parteien angehört haben, in den Schiedsspruch, entscheidet die allgemeine
Rechtsprechung.
4. Wenn die Entscheidung des
Schiedsgerichts nicht freiwillig vollstreckt wird, kann der Gerichtspräsident,
auf Antrag der gegnerischen Partei, eine Veröffentlichung dieser
Tatsache anordnen, darunter auch die Veröffentlichung auf der Internetseite
des Schiedsgerichtes mit allen Verfügbaren Namen und Adressdaten,
aber insbesondere die Benachrichtigung anderer Schiedsgerichte,
Handelskammern und weiteren Institutionen. Der Antrag auf die Durchführung
dieser Maßnahme unterliegt einer Gebühr und kann erst zwei Monate
nach Erhalt des Schiedsspruchs gemacht werden. Der Sekretär des
Schiedsgerichts, oder die von ihm benannte Vertretung, informiert
die Gegenpartei über die Antragstellung. Gleichzeitig wird die Partei
zur freiwilligen Vollstreckung der schiedsrichterlichen Entscheidung
aufgerufen und anschließender Belegung dieser Tatsache. Die Entscheidung
über die Einleitung der Sanktionen fällt der Gerichtspräsident einen
Monat nach der Aufforderung der Partei durch den Sekretär. Besteht
zwischen der betroffenen Partei und dem Schiedsgericht ein gesonderter
Vertrag, so kann der Präsident die vertraglich zugesprochenen Vergünstigungen
streichen, oder gar den Vertrag widerrufen. Wenn die Partei Mitglied
in der Niederschlesischen Handelskammer ist, kann der Präsident,
neben Streichung der Vergünstigungen, bei der Handelskammer organisatorische
Sanktionen beantragen. Die oben genannten Sanktionen können aufsummiert
werden.
§ 14 Schlichtung
1. Das Schlichtungsverfahren
wird mit der Einreichung eines bezahlten Antrags auf die Durchführung
eines Schlichtungsverfahrens eingeleitet. Die Höhe der Gebühr geht
aus der Gebührenordnung hervor. Wenn nicht anders beschrieben gelten
für die Schlichtungsverfahren die gleichen Regelungen, wie bei den
Schiedsrichterlichen Verfahren. Im Gegensatz zu diesen verfügt der
Sekretär bei den Schlichtungsverfahren über die Kompetenzen des
Schiedsgerichts, unter anderem bei der Verifizierung des Streitwertes.
Der Antrag auf ein Schlichtungsverfahren samt Anhängen sollte beinhalten:
a) Benennung der Parteien mit Angaben ihrer Anschriften, bei Wirtschaftssubjekten
zusätzlich die Nummer im Handelsregister (polnische Bezeichnungen
der Einträge: NIP, REGON und KRS); b) kurze Zusammenfassung des
Tatbestandes mit Aufzählung der wichtigsten Streitpunkte c) Bezeichnung
der Auswirkungen, die aufgrund des Streits bei dem Antragsteller
entstanden sind, d) Vorschläge zur Lösung des Streits, e) Angabe
möglicher Zugeständnisse, f) Beschreibung der bisherigen Schritte
des Antragstellers, die zur Lösung des Streits beitragen sollten
g) Angabe über den Streitwert bei Vermögenssachen h) Die Wahl eines
Schlichters aus der Liste, bzw. ein Antrag auf die Wahl des Schlichters
durch den Gerichtspräsidenten i) Vollmacht mit Dokumenten, welche
die rechtliche Bevollmächtigung belegen, wenn die Partei durch einen
Bevollmächtigten vertreten werden soll j) Unterschrift der Partei,
bzw. des Bevollmächtigten k) Einzahlungsbeleg über die, in der Gebührenordnung
festgelegten, Registrierungsgebühr l) Liste mit beigefügten Anhängen.
2. Ein Schlichtungsverfahren
wird von einem Einzelschlichter geführt. Als Schlichter kann nicht
der Sachverständige auftreten, der zuvor an einem Gutachten in gleicher
Sache mitgewirkt hat. Falls der/die Antragsteller keinen Schlichter
aus der Liste wählt/wählen, so wird dieser vom Gerichtspräsidenten
gewählt. Prozessschreiben werden im Schlichtungsverfahren in mindestens
drei Exemplaren angefertigt. Für die Parteien besteht keine Pflicht
die Schreiben der Gegenpartei auszuhändigen, es sei denn, der Antrag
auf das Schlichtungsverfahren wurde von beiden Parteien eingereicht.
Der Schlichter unternimmt jegliche Anstrengungen, damit der Streit
friedlich beigelegt werden kann, oder damit die Ursachen, die einer
friedlichen Beilegung im Weg stehen, aufgezeigt werden, innerhalb
von 3 Monaten nach Einleitung des Verfahrens, dieser Termin kann
dabei nur vom Antragsteller verlängert werden. Der Schlichter kann
die Parteien direkt, oder durch den Gerichtssekretär kontaktieren.
Er kann an jeder Stelle des Verfahrens von dem/den Antragsteller
weitere Informationen und entsprechende Dokumente einfordern. Der
Schlichter erarbeitet ein Projekt eines Vergleichs und, falls die
dies noch nicht geschehen ist, erarbeitet eine Schiedsvereinbarung.
3. Ein Vergleich wird von beiden
Parteien und vom Schlichter unterzeichnet. Ein Vergleich, der in
einem Schlichtungsverfahren entstanden ist, benötigt zur Wirksamkeit
die Genehmigung des Schiedsgerichts. Falls die Parteien bis dahin
an das Schiedsgericht durch die Schiedsvereinbarung nicht gebunden
waren, wird die Schiedsvereinbarung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens
unterzeichnet. Der Vergleich wird bestätigt, indem die Antragstellende
Partei oder die Gegenpartei ein schiedsrichterliches Verfahren einleitet.
Mit der Bestätigung des Vergleichs, wird das Schlichtungsverfahren
beendet. Wenn das Schlichtungsverfahren zum Zeitpunkt eines laufenden
schiedsrichterlichen Verfahrens eingeleitet wird, so wird der Vergleich
in den Schiedsspruch aufgenommen, das Schlichtungsverfahren wird
damit beendet. Wenn innerhalb von 3 Monaten, oder innerhalb der
von beiden Parteien schriftlich akzeptierten Verlängerung kein Vergleich
zustande kommt, wird das Verfahren eingestellt. Dies wird unter
Angaben von Umständen und Gründen vom Schlichter in Form einer Erklärung
festgestellt. Die Akten eines Schlichtungsverfahrens werden analog
zu einem schiedsrichterlichen Verfahren aufbewahrt.
4. Nichts was im Verlauf eines
Schlichtungsverfahrens getan, gesagt oder geschrieben wurde, darf
sich in irgendeiner Form für Partei bei späteren Verfahren am Schieds-,
oder Amtsgericht als nachteilig auswirken. Jegliche Erklärungen,
Stellungnahmen und Vorschläge, die im Verlauf eines Schlichtungsverfahrens
abgegeben wurden und die in Verbindung mit einem möglichen Vergleich
stehen, dürfen nicht vor bei einem schiedsrichterlichen Verfahren
verwendet werden, es sei denn, es wurde von den Parteien anders
entschieden. Ein Schlichter kann weder von den Parteien, noch vom
Gerichtspräsidenten bei einem späteren schiedsrichterlichen Verfahren
als Schiedsrichter benannt werden, dies gilt auch für die Funktion
des Vorsitzenden eines Schiedsgerichts. Die Akten eines Schlichtungsverfahrens
werden analog zu einem schiedsrichterlichen Verfahren aufbewahrt.
§ 14 Schlichtung
1. In Wirtschaftsangelegenheiten
und insbesondere im Bereich von Verträgen, in denen Parteien die
Möglichkeit der Bezeichnung des Gegenstandes, der Methode und der
Qualität, Ort der Leistungserbringung sowie die Höhe der Kosten,
durch eine von den Parteien unabhängige Dritte Person oder eine
Institution vorsehen, kann vom Schiedsgericht ein Gutachten erstellt
werden. Von diesem Gutachten können die Partei, aber auch das Schiedsgericht
im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens gebrauch machen.
2. Die Einleitung eines Verfahrens
zur Erstellung eines Gutachtens erfolgt auf den Antrag auf die Erstellung
eines Gutachtens einer, oder beider Parteien unter Erhebung einer
Gebühr gemäß der Gebührenordnung. Wenn nicht anders beschrieben
gelten für die Schlichtungsverfahren die gleichen Regelungen, wie
bei den Schiedsrichterlichen Verfahren. Im Gegensatz zu diesen verfügt
der Sekretär bei den Schlichtungsverfahren über die Kompetenzen
des Schiedsgerichts, unter anderem bei der Verifizierung des Streitwertes
sowie bei der Erhebung von Anzahlungen für Auslagen. Der Antrag
auf die Durchführung eines Gutachtens sollte mindestens beinhalten:
a) Benennung der Parteien mit Angaben ihrer Anschriften, bei Wirtschaftssubjekten
zusätzlich die Nummer im Handelsregister (polnische Bezeichnungen
der Einträge: NIP, REGON und KRS); b) kurze Zusammenfassung des
Tatbestandes mit Aufzählung der für das Gutachten wichtigsten Punkte;
c) ausformulierte Fragen, die durch ein Gutachten beantwortet werden
sollen; d) Angabe über den Streitwert bei Vermögenssachen, oder,
wenn kein Streit vorliegt, möglicher Streitwert, wenn ein Streit
mithilfe des Gutachtens entsteht; e) die Wahl eines Schlichters
aus der Liste, bzw. ein Antrag auf die Wahl des Schlichters durch
den Gerichtspräsidenten; f) Vollmacht mit Dokumenten, welche die
rechtliche Bevollmächtigung belegen, wenn die Partei durch einen
Bevollmächtigten vertreten werden soll g) Unterschrift der Partei,
bzw. des Bevollmächtigten; h) Einzahlungsbeleg über die, in der
Gebührenordnung festgelegten Registrierungsgebühr i) Beifügung aller
für das Gutachten notwendigen Dokumente, Daten und Materialien j)
Liste mit beigefügten Anhängen.
3. Falls der Antragsteller in
dem Antrag auf die Erstellung eines Gutachtens keine(n) Sachverständige(n)
aus der Liste wählt und auch nicht die Anzahl der Sachverständigen
nennt, so wird ein Einzelsachverständige aus der Liste mit Sachverständigen
vom Präsidenten des Schiedsgerichts gewählt. Ein Gutachter kann
keine Person sein, die in der Sache als Schiedsrichter oder Schlichter
aufgetreten ist. Schreiben im Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens
werden bei dem Schiedsgericht eingereicht, wenn das Gutachten von
einem Einzelschachverständigen erstellt wird, in mindestens drei
Ausführungen. Für die Parteien besteht keine Pflicht die Schreiben
der Gegenpartei auszuhändigen, es sei denn, der Antrag auf die Erstellung
eines Gutachtens wurde von beiden Parteien eingereicht. Der Sachverständige
kann die Parteien direkt, oder durch den Gerichtssekretär kontaktieren.
Er kann an jeder Stelle des Verfahrens von dem Antragsteller weitere
Informationen und entsprechende Dokumente einfordern. Der Sachverständige
händigt das Gutachten unmittelbar, nach der Beseitigung aller formellen
Mängel des Antrags, aus. Der Termin der Aushändigung des Gutachtens
verlängert sich entsprechend, wenn der Antrag unvollständig war,
oder wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Notwendigkeit bestand,
Daten, Informationen, Dokumenten und Materialien zu vervollständigen,
die für die Erstellung des Gutachtens von unmittelbarer Bedeutung
waren. Das Gutachten des Schiedsgerichts wird in drei Exemplaren
angefertigt und dem Antragstellen ausgehändigt, nachdem dieser alle
anfallenden Kosten und Gebühren entrichtet hat.
4. Falls ein Gutachten nicht
erstellt werden kann, oder wenn zwischen den Parteien in Verbindung
mit dem Gutachten Streitigkeiten entstehen, können die Parteien,
nach den in dieser Schiedsordnung beschriebenen Grundsätzen, ein
Schlichtungs- oder ein schiedsrichterliches Verfahren einleiten.
Die Akten eines Verfahrens zur Erstellung eines Gutachtens werden
analog zu einem schiedsrichterlichen Verfahren aufbewahrt.
Gebührenordnung des Schiedsgerichts bei der
Niederschlesischen Wirtschaftskammer in Wroc³aw (Breslau)
1. Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts an der
Niederschlesischen Wirtschaftskammer in Wroc³aw (Breslau) werden
Gebühren und Anzahlungen für Auslagen berechnet. Falls für eine
bestimmte Tätigkeit keine Gebühr aufgeführt wird, wird die Gebühr
einer vergleichbaren Tätigkeit berechnet.
2. Zu den Gebühren des Schiedsgerichts
zählen: Registrierungsgebühr, Anteilige Gebühr, Feste Gebühr, sowie
eine Kanzleigebühr. Zu den Gebühren für Verfahren zur Erstellung
eines Gutachtens und für die Gutachten im Verlauf eines Schlichtungs-,
oder schiedsrichterlichen Verfahrens wird die geltende MwSt. hinzugerechnet.
Gebühren und Vorschüsse für Auslagen werden auf das Bankkonto des
Schiedsgerichts überwiesen.
3. Die Registrierungsgebühr wird
bei der Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens erhoben.
Sie beträgt 1% des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 800,00
PLN, bei der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beträgt die
Gebühr 0,5% des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 400,00 PLN,
bei der Einleitung eines Verfahrens zur Erstellung eines Gutachtens
beträgt die Gebühr 0,5% des Streitwertes, jedoch nicht weniger als
400,00 PLN. Mitglieder der Niederschlesischen Wirtschaftskammer
können bei der Registrierungsgebühr einen Rabatt in Höhe von 50%
geltend machen. Die Registrierungsgebühr wird nicht erhoben, wenn
zwecks der Bestätigung eines Vergleichs im Schlichtungsverfahren
ein schiedsrichterliches Verfahren eingeleitet wird, bei der Wiederaufnahme
eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach der Aufhebung des Verfahrens
sowie bei der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zum Zeitpunkt
eines laufenden schiedsrichterlichen Verfahrens. In Verfahren, bei
denen der Streitwert nicht feststellbar ist, oder bei Nichtvermögenssachen,
wird eine Registrierungsgebühr in Höhe von 800,00 PLN bei schiedsrichterlichen
Verfahren und 400,00 bei der Einleitung von Schlichtungsverfahren,
sowie bei der Einleitung eines Verfahrens zur Erstellung eines Gutachtens
erhoben. Bei Verfahren, die sowohl Vermögenssachen, als auch Nichtvermögenssachen,
sowie bei Verfahren, bei denen der Streitwert nicht ermittelt werden
kann, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
4. Anteilige Gebühren (nach dem
Streitwert bestimmbare Gebühren) werden bei Vermögenssachen in schiedsrichterlichen-,
als auch Schlichtungsverfahren und Verfahren zur Erstellung eines
Gutachtens erhoben, deren Höhe Richtet sich nach dem ermittelten
Streitwert: a) die Höhe der Anteiligen Gebühr bei schiedsrichterlichen
Verfahren: · bei einem Streitwert bis 100.000,00 PLN - 5% des Streitwertes,
jedoch nicht weniger als 3.000,00 PLN · bei einem Streitwert zwischen
100.001,00-1.000.000,00 PLN. - 4% des Streitwertes, jedoch nicht
weniger als 24.000,00 PLN · bei einem Streitwert zwischen 1.000.001,00-5.000.000.00
PLN - 3% des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 48.000,00 PLN
· bei einem Streitwert über 5.000.001,00 PLN - 2 % des Streitwertes,
jedoch nicht weniger als 96.000,00 PLN. b) bei einem Schlichtungsverfahren
wird 40% der Anteiligen Gebühr eines schiedsrichterlichen Verfahrnes
berechnet, und 35% dieser Gebühr bei der Aufnahme eines schiedsrichterlichen
Verfahrens zwecks Bestätigung des Vergleichs. Im Fall der Einleitung
eines Schlichtungsverfahrens im Verlauf eines schiedsrichterlichen
Verfahrens, wird keine Gebühr berechnet um einen Vergleich zu bestätigen.
c) bei Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens · bei einem Streitwert
bis 100.000,00 PLN - 5% des Streitwertes, jedoch nicht weniger als
4000,00 PLN · bei einem Streitwert zwischen 100.001,00-500.000,00
PLN. - 4% des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 8.000,00 PLN
· bei einem Streitwert zwischen 500.001,00-1.000.000,00 PLN. - 3%
des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 16.000,00 PLN · bei einem
Streitwert zwischen 1.000.001,00-5.000.000.00 PLN - 2% des Streitwertes,
jedoch nicht weniger als 24000,00 PLN · bei einem Streitwert über
5.000.001,00 PLN – 0,5 % des Streitwertes, jedoch nicht weniger
als 28.000,00 PLN.
5. Wenn das Schiedsgericht bei
einem schiedsrichterlichen Verfahren bei Vermögenssachen aus einem
Einzelschiedsrichter besteht, werden 50% der im Absatz a) angegebener
Gebühr berechnet. Wenn das Schiedsgericht aus 2 Schiedsrichtern
besteht, werden 75% der Gebühr berechnet, bei einem aus 4 Schiedsrichtern
bestehendem Schiedsgericht wird die unter a) angegebene mit dem
Faktor 1,5 multipliziert, bei 5 Schiedsrichtern beträgt der Faktor
2, bei 6 Schiedsrichtern 2,5 und bei einem aus 7 Schiedsrichtern
bestehendem Schiedsgericht, werden die Gebühren mit dem Faktor 3
multipliziert.
6. Bei Verfahren zur Erstellung
eines Gutachtens wird die Anteilige Gebühr mit der Anzahl berufenen
Sachverständigen multipliziert. Wenn Sachverständige auf den Antrag
der Schlichter in einem Schlichtungsvertrag, oder des Schiedsgerichts
bei einem schiedsrichterlichen Verfahren ausgewählt werden, so gelten
die unter b) angegebenen Gebühren abzüglich 20%. Es werden keine
weiteren Gebühren berechnet, wenn der gewählte Sachverständige,
weitere Sachverständige zur Erstellung eines Gutachtens hinzuzieht.
7. Bei einem schiedsrichterlichen
Verfahren wird die Anteilige Gebühr in voller Höhe von der Klägerseite
erhoben, sowie von der Beklagtenseite im Fall einer Aufrechnungseinrede,
sowie in Höhe 50% von dem Antragsteller, der einen jeden Dritten
über das laufende Verfahren informiert mit der Aufforderung dem
Verfahren als Nebenintervenient beizutreten.
8. Wenn in einem schiedsrichterlichen
Verfahren eine Klage Forderungen an mehr als eine Person umfasst,
so wird das gebührentechnisch, als Einreichung mehrer Klagen gewertet,
es sei denn die Verantwortung der Beklagten ist solidarisch.
9. Eine Feste Gebühr wird in
den Fällen erhoben, in denen die Feststellung des Streitwertes unmöglich
ist, sowie in Nichtvermögenssachen in schiedsrichterlichen Verfahren
und Verfahren zum Erstellung eines Gutachtens in Höhe von 1.000,00
PLN bis 100.000,00 PLN, in Schlichtungsverfahren dagegen in Höhe
von 500,00 PLN bis 5.00,00 PLN. Bei Forderungen, dessen Bemessungsgrundlage
(Streitwert) nicht zu ermitteln ist, wird in Schlichtungs-, schiedsrichterlichen,
sowie Verfahren zur Erstellung die Gebühr nach jeder Art der Forderung
erhoben.
10. Bei dem Antrag auf die Veröffentlichung
von Informationen über nicht vollstreckte Urteile des Schiedsgerichts
wird eine Feste Gebühr in Höhe von 500,00 PLN erhoben.
11. Die Kanzleigebühr wird für
die Erstellung von Abschriften und Kopien von Akten in allen vom
Schiedsgericht geführten Verfahrensarten berechnet. Die Kanzleigebühr
für die Erstellung von Abschriften beträgt 6 PLN pro Seite, für
die Erstellung von Kopien 2 PLN pro Seite. Abschriften werden mit
dem Siegel des Schiedsgerichts sowie der Unterschrift des Sekretärs
oder einer berechtigten Person versehen.
12. Vorschüsse für Auslagen,
wie zum Beispiel Vergütung der Sachverständigen und Dolmetscher,
Verwahrungskosten, Kosten für die Veröffentlichung des Urteils,
Reisekosten, Kosten für Unterbringung und Spesen der Schiedsrichter,
Schlichter und Sachverständigen, werden von der Partei in schiedsrichterlichen
Verfahren und Verfahren zur Erstellung von Gutachten, erhoben, die
für deren Entstehung jeweils verantwortlich ist. Bei Schlichtungsverfahren
werden keine Vorschüsse für Auslagen erhoben, es sei den, es handelt
sich für Auslagen, die in direkter Verbindung mit der Bestätigung
des Vergleichs zusammenhängen. Bei einem schiedsrichterlichen Verfahren
in Fällen, bei denen Tätigkeiten von Amts wegen eingeleitet werden,
entscheidet das Schiedsgericht, welche Partei für die jeweiligen
Auslagen aufkommen muss. Falls ein Vorschuss für eine Auslage nicht
bezahlt wird, so wird die kostenverursachende Tätigkeit vom Schiedsgericht
ausgelassen. Falls ein Vorschuss für eine Auslage bei Verfahren
zur Erstellung eines Gutachtens, in dem vom Sacherständigen genannten
Termin, nicht bezahlt wird, kann der Sachverständige den Umfang
des Gutachtens beschränken.
13. Das Schiedsgericht, der Schlichter
oder ein Sachverständige kann ein Antrag ablehnen, wenn die entsprechende
Gebühr ggf. Vorschuss nicht entrichtet wurde.
14. Die Erstattung von Gebühren
in Verfahren vor dem Schiedsgericht ist nur in besonderen Fällen
möglich. In schiedsrichterlichen Verfahren im Fall der Rücknahme
der Klage, bevor diese der Gegenpartei zugestellt wurde, wenn das
Verfahren wegen fehlender Zuständigkeit vom Schiedsgericht beendet
wird. Es werden 50% der bereits gezahlten Festen und Anteiligen
Gebühren erstattet, wenn in schiedsrichterlichen Verfahren ein Vergleich
innerhalb der ersten 2 Monate nach Einleitung des Verfahrens zustande
kommt. Bei Schlichtungsverfahren in Fällen, in denen ein Vergleich
nicht erzielt wird, oder dieser nicht bestätigt wird, werden 50%
der bereits gezahlten Festen und Anteiligen Gebühren erstattet.
In Verfahren zur Erstellung von Gutachten wird 50% der bereits eingezahlten
Gebühren erstattet, wenn die Erstellung des Gutachtens wegen fehlender
Mitarbeit der Parteien unmöglich ist, sowie wenn das Gutachten nicht
erstellt werden konnte, weil fehlende Gebühren vom Antragsteller
nicht entrichtet wurden.
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