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SCHIEDSORDNUNG
des Schiedsgerichtes bei der Niederschlesischen
Wirtschaftskammer in Breslau

§ 1 Allgemeine Bestimmungen


1. Das Schiedsgericht bei der Niederschlesischen Wirtschaftskammer in Wroc³aw (Breslau), nachstehend "Schiedsgericht" genannt, ist ein ständiges Schiedsgericht mit dem Sitz in Wroc³aw (Breslau). Das Schiedsgericht kann den Namen Schiedsgericht bei der Niederschlesischen Wirtschaftskammer in Wroc³aw (Breslau) verwenden, oder dessen Abkürzung SA DIG. Das Schiedsgericht verwendet einen runden Stempel mit dessen vollständigen Namensschriftzug.

2. Das Schiedsgericht ist eine selbstständige und unabhängige Organisationseinheit der Niederschlesischen Wirtschaftskammer in Wroc³aw (Breslau) im Bereich der Schlichtung, Rechtsprechung, sowie der Erstellung von Gutachten. Das Schiedsgericht wurde berufen um wirtschaftliche Streitfälle unabhängig und unparteiisch zu schlichten, aber auch um Vergleichsverfahren sowie Gutachten durchzuführen. Im Rahmen des Schiedsgerichtes können spezielle Arbeitsgruppen gebildet werden, die sich mit ähnlichen Fällen befassen, insbesondere bei gleichartigen Streitfällen oder bei gleichartigen Interessengruppen.

3. Verfahren am Schiedsgericht sind kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühren für schiedsrichterliche Verfahren, Schlichtungsverfahren und Gutachten, sowie deren Zahlungsmodalitäten sind in der Gebührenordnung festgelegt. Für die Berechnung gilt der Stand der Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage, bzw. des Auftrages zur Durchführung eines Gutachtens. Abweichend von der Gebührenordnung besteht für alle Interessierten die Möglichkeit einer festen Zusammenarbeit mit dem Schiedsgericht im Rahmen eines Rahmenvertrages.

4. Schiedsrichter, Gericht, Gutachter, DIG und ihre Mitarbeiter haften nicht für Schäden, die infolge von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstanden sind. Es wird angenommen, dass eine Partei, die von der Nichteinhaltung in dieser Schiedsordnung genannten Vorschriften bzw. Bestimmungen weiß, aber dennoch am Schiedsverfahren teilgenommen und unverzüglich keinen entsprechenden Einspruch erhoben hat, auf ihr Recht, diesen Einspruch im späteren Termin zu erheben, verzichtet hat.

§ 2 Organisation des Schiedsgerichts

1. Die Organe des Schiedsgerichtes bilden: Gerichtspräsident, Vizepräsidenten, das Präsidium sowie ein Sekretär. Den Gerichtspräsidenten, sowie zwei Vizepräsidenten ernennt und widerruft der Rat der Niederschlesischen Wirtschaftskammer in Wroc³aw (Breslau) auf Antrag des Präsidiums der Wirtschaftskammer. Auf Antrag des Präsidenten kann das Präsidium des Schiedsgerichtes 1 bis 3 weitere Vizepräsidenten ernennen und widerrufen. Der Sekretär wird ausschließlich auf Antrag des Präsidenten des Schiedsgerichts vom Präsidium der Niederschlesischen Wirtschaftskammer in Wroc³aw (Breslau) ernannt und widerrufen. Nach Erweiterung der Zusammensetzung des Schiedsgerichtes kann der Sekretär auch vom Präsidium des Schiedsgerichtes auf Antrag des Präsidenten ernannt und widerrufen werden. Über eine höhere juristische Ausbildung sollten mindestens verfügen: Der Gerichtspräsident, zwei Vizepräsidenten, sowie der Sekretär des Schiedsgerichts.

2. Der Präsident repräsentiert das Schiedsgericht nach außen, leitet alle Tätigkeiten und hat jede Entscheidungsgewalt, es sei denn, diese ist einem anderen Organ des Schiedsgerichtes zugesprochen. Der Präsident kann, in vom Präsidium des Schiedsgerichtes bestimmten Fällen, eine Partei von Teilen der Gebühren befreien. Die Registrierungsgebühr ist davon ausgenommen. Der Präsident des Schiedsgerichts kann die Publikation des Schiedsspruches oder dessen Teile, unter Wahrung der Anonymität der Parteien, veranlassen. Falls nichts Anderes aus dieser Schiedsordnung hervorgeht, ist jeder der Vizepräsidenten berechtigt, in Vertretung die Funktionen des Präsidenten des Schiedsgerichts wahrzunehmen und ist verpflichtet, die ihm vom Präsidenten und dem Präsidium anvertrauten Aufgaben, auszuführen.

3. Das Präsidium des Schiedsgerichts besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten sowie dem Sekretär. Das Präsidium fasst Beschlüsse mit der Mehrheit, auf der Sitzung anwesenden Personen. Im Fall gleicher Anzahl von Stimmen, entscheidet die Stimme des Präsidenten, wenn dieser entschuldigt fehlt, entscheidet die Stimme des Sitzungsvorsitzenden. Das Präsidium des Schiedsgerichts: · genehmigt Geschäfts- und Finanzberichte · beschließt Richtlinien zur Auswahl der Schiedsrichter, Schlichter und Sachverständigen · bestimmt die Vertragsbedingungen von festen Verträgen zwischen dem Schiedsgericht und interessierten Parteien · bildet spezielle Arbeitsgruppen bei gleichartigen Fällen und bestimmt deren Funktionsumfang · beschließt Abweichungen von dieser Schiedsordnung bei der Durchführung von Verfahren, sowie Abweichungen von der Gebührenordnung · beschließt die Funktionsweise der inneren Funktion des Schiedsgerichts · ist zuständig für Sachverhalte, die in dieser Schiedsordnung nicht explizit beschrieben worden sind und hat weitere in dieser Schiedsordnung beschriebenen Kompetenzen.

4. Der Sekretär organisiert und leitet das Tagesgeschäft des Sekretariats des Schiedsgerichts, bereitet die Geschäfts- und Finanzberichte vor, verrichtet Aufgaben, die ihm vom Präsidenten auferlegt werden und die sich aus dieser Schiedsordnung ableiten. Der Sekretär ist verantwortlich für u.a.: · die Einhaltung von Terminen · die Richtigkeit der Zustellung von Dokumenten · den Büro- und technischen Service · die Bestellung der Protokollanten · die Erhebung und Abrechnung der Gebühren und Anzahlungen · die Unterrichtung der Interessenten über den Verlauf eines Verfahrens, bevor dieser beginnt · die Aufbewahrung von Akten und anderen Unterlagen Sie Akten werden vom Sekretär 20 Jahre, vom Ende des Verfahrens an, aufbewahrt. Anschließend können diese vernichtet werden. Parteien können in dieser Zeit, auf eigene Kosten, Kopien oder Abschriften der Akten unter der Aufsicht des Sekretärs erhalten. Akteneinsicht kann beim Präsidenten des Schiedsgerichts beantragt werden.

§ 3 Liste der Schiedsrichter, Liste der Schlichter, Liste der Sachverständigen


1. Damit die Wahl der Schiedsrichter, Schlichter und Sachverständigen für die interessierten Parteien vereinfacht wird, führt das Schiedsgericht entsprechende Listen, mit Personen, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen, von verschiedenen branchenverwandten Institutionen empfohlen wurden und die dem Eintrag in die Liste zugestimmt haben. Die Listen sind für die Parteien nicht bindend, jede Partei kann Personen, die nicht auf der Liste stehen, benennen. Über den Eintrag, bzw. Streichung von der Liste entscheidet der Präsident.

2. Der Präsident, sowie die Vizepräsidenten des Schiedsgerichts können nach ihrer Benennung auf die Listen der Schiedsrichter, Schlichter und Sachverständigen eingetragen werden. Der Sekretär des Schiedsgerichts kann gemäß dieser Schiedsordnung in die Listen eingetragen werden.

3. Zusammen mit dem Eintrag wird mit dem Schiedsrichter, dem Schlichter oder Sachverständigen ein Vertrag geschlossen. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Schiedsrichter, Schlichter oder Sachverständige beiden Parteien umgehend mögliche Gründe, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben können, oder andere Ausschlussgründe, zu nennen. Der Schiedsrichter, Schlichter oder Sachverständige verpflichtet sich die Ihm auferlegten Aufgaben mit Sorgfalt zu erfüllen und das Geheimnis, über jegliches mit dem Verfahren zusammenhängendes Wissen, zu wahren. Schlichter und Sachverständige können nach gleichen Regeln vom Verfahren ausgeschlossen werden, wie Schiedsrichter.

4. Schiedsrichter können die gleiche Tätigkeit an anderen in- und ausländischen ständigen und ad hoc Schiedsgerichten ausüben, solange diese Tätigkeit nicht mit der Tätigkeit an dem Schiedsgericht an der Niederschlesischen Wirtschaftskammer in Wroclaw (Breslau) kollidiert. Alsbald ein Schiedsrichter die Arbeit als Schlichter aufnimmt, ist der Sekretär davon unmittelbar in Kenntnis zu setzen.

§ 4 Zuständigkeit des Schiedsgerichts


1. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ist gegeben, wenn die Parteien, gemäß dieser Schiedsordnung, Streitigkeiten, oder deren Teile, die im Zusammenhang mit einem vertraglichen oder außervertraglichen Verhältnis entstanden sind oder entstehen können, durch das Schiedsgericht entscheiden zu lassen. Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) haben, die auch dann ihre Gültigkeit besitzt, wenn die Beklagten in der Klagebeantwortung die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht verneint haben. Beispiel für eine Schiedsvereinbarung ist die folgende Formulierung: "Die Parteien unterlegen gemäß der geltenden Schiedsordnung jegliche Streitigkeiten, ohne nichtvertragliche Streitigkeiten, die aufgrund dieser Vereinbarung samt beigefügten Anlagen, entstanden sind, oder entstehen können, auszuschließen, der Zuständigkeit des Schiedsgericht bei der Niederschlesischen Wirtschaftskammer in Wroc³aw (Breslau)." Der Schiedsausschuss hat die Befugnis, über die Zuständigkeit des Gerichtes sowie das Bestehen, die Gültigkeit und den Umfang der Schiedsvereinbarung, unter Vorbehalt der Angaben im Abs. 2, zu entscheiden.

2. Wenn an das Schiedsgericht eine Klage über Forderungen gerichtet wird, bei der die Eignung des Schiedsgerichts, dank entsprechender Verträge oder geltenden Rechtsvorschriften zwar gegeben ist, jedoch gemäß der Schiedsordnung die Zuständigkeit nicht gegeben ist, oder wenn die Schiedsvereinbarung deutliche Abweichungen von der Schiedsordnung aufweist, kann der Gerichtspräsident, bevor ein Schiedsgericht gebildet wird, die Klage verwerfen. Auch ohne solcher Entscheidung des Gerichtspräsidenten, kann das Schiedsgericht auf Antrag einer oder beider Parteien, oder von Amts wegen, über die Zuständigkeit urteilen. Wenn die Zuständigkeit nicht festgestellt werden kann, so ist die Klage zu verwerfen.

3. Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen oder, unter Vorbehalt der Abweisung, 2 Wochen vom Tag an, an dem die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in wichtigen Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

4. Die Zuständigkeit des Schiedsgericht bei der Niederschlesischen Wirtschaftskammer in Wroc³aw (Breslau) ist auch ohne eine Schiedsvereinbarung gegeben, wenn eine der Parteien, ein gemäß der Gebührenordnung bezahltes Gutachten anfordert, oder auch in allen Wirtschaftsfällen, bei denen mindestens eine der Parteien, einen gemäß der Gebührenordnung bezahlten Antrag auf ein Schlichtungsverfahren stellt.

§ 5 Zusammenstellung des Schiedsgerichts


1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, bei Streitfällen bis 100.000,00z³ wird ein Schiedsrichter aus der Liste der Schiedsrichter bestimmt. Schiedsrichter kann weder ein Schlichter noch ein Sachverständiger sein, der zuvor an einem Schlichtungsverfahren oder an einem Gutachten in gleicher Sache mitgewirkt hat.

2. Fehlt innerhalb einer Woche seit der Antragstellung eine Vereinbarung der Parteien über die Bestellung der Schiedsrichter, so wird/werden diese durch den Gerichtspräsidenten aus der Liste der Schiedsrichter ausgewählt. Werden die Parteien von mehreren Personen vertreten, so muss die Wahl des/der Schiedsrichter einstimmig innerhalb der eigenen Partei erfolgen. Wenn ein Schiedsrichter außerhalb der Liste bestellt wird, so müssen seine Personalien, Anschrift, Beruf und ausgeübte Tätigkeit, Telefon- und Faxnummer, sowie die Emailadresse genannt werden.

3. Der Vorsitzende wird von den Schiedsrichtern aus der Liste der Schiedsrichter ausgewählt. Wird innerhalb der Frist von einer Woche nach Antragstellung der Sekretär von dieser Wahl nicht benachrichtigt, so wird der Vorsitzende vom Gerichtspräsidenten aus der Liste der Schiedsrichter bestellt.

4. Falls einer der Schiedsrichter aufgrund des Ausscheidens aus dem Amt (Abwahl, Tod, Nichtigkeit der Bestellung), seine Tätigkeit nicht aufnehmen kann und von den Parteien kein Ersatzschiedsrichter bestellt wurde, so wird ein Ersatzschiedsrichter vom Gerichtspräsidenten aus der Liste der Schiedsrichter gewählt.

§ 6 Schiedsrichter


1. Nach der Wahl des Schiedsrichters, der sich nicht auf der Liste der Schiedsrichter befindet, wird mit ihm ein Schiedsrichtervertrag geschlossen. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Schiedsrichter beiden Parteien umgehend mögliche Gründe, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben können, oder andere Ausschlussgründe, zu nennen. Der Schiedsrichter verpflichtet sich die Ihm auferlegten Aufgaben mit Sorgfalt zu erfüllen. Für den Fall, dass der Vertrag innerhalb einer Woche seit der Bestellung nicht unterschrieben wird, oder die Anzahlung für die Ausgaben des Schiedsrichters mit dem Wohnsitz außerhalb des Gerichtstandes nicht fristgerecht geleistet wird, wird die Wahl unwirksam erklärt.

2. Jede Partei kann, den Ausschluss eines Schiedsrichters fordern, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unparteilichkeit, Unabhängigkeit oder Qualifikation geben. Die Partei richtet an das Gerichtspräsidium, andere Schiedsrichter, sowie die Gegenpartei einen Antrag, binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Schiedsgerichtes, oder nach Eintreffen der Ursache, auf Ausschluss des Schiedsrichters unter Angabe der Ausschlussgründe samt Dokumenten, die die zeitliche Erfassung der Ursache belegen. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter von seinem Amt innerhalb einer Woche nach Antragstellung nicht zurück, so hat der Schiedsrichter von dem Gerichtspräsidenten Stellung zu nehmen.

3. Die Enthebung eines Schiedsrichters erfolgt jederzeit im Fall des Ablebens, des Rücktritts oder des Ausschlusses sowie dann, wenn das Gerichtspräsidium durch Beschluss festgestellt hat, dass der Schiedsrichter seine Funktionen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausübt. Der Beschluss über Feststellung, dass der Schiedsrichter seine Funktionen nicht sorgfältig ausübt, kann von dem Schiedsrichter oder der Partei beantragt werde. Das Gerichtspräsidium kann so einen Beschluss von Amts wegen fallen.

4. Die Vergütung, sowie die Erstattung von Spesen der Schiedsrichter werden im Schiedsrichtervertrag beschreiben. Wenn innerhalb von vier Monaten nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, oder wenn Verhandlungsdauer angesetzt wurde, drei Wochen nach Ende der angesetzten Dauer, bzw. innerhalb der, auf Antrag des Einzelschiedsrichters bzw. des Vorsitzenden vom Präsidenten des Schiedsgerichts um bis zu 3 Wochen verlängerter, Verfahrensdauer kein begründeter Schiedsspruch erfolgt, kann die Vergütung eines oder mehrerer Schiedsrichter vom Präsidenten des Schiedsgerichts gemindert, oder gänzlich abgesprochen werden, es sei den, die Verspätung wird genügend entschuldigt. Von dieser Kompetenz kann der Präsident ebenfalls in den Fällen gebrauch machen, in denen der Schiedsrichter bei der Ausübung seiner Arbeit in unerheblichen Umfang seinen Pflichten nicht nachkommt. Jeder Schiedsrichter kann dem Präsidenten eine Erklärung abgeben mit Gründen für die Nichteinhaltung des Termins oder in Fällen, in denen er seinen Pflichten nicht nachkommt.

§ 7 Ort und Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens


1. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist der Sitz des Schiedsgerichts bei der Niederschlesischen Wirtschaftskammer in Wroc³aw (Breslau), es sei den, die Parteien benennen mit Adresse einen anderen Ort in der Hauptstadt einer polnischen Wojewodschaft, oder es wird vom Schiedsgericht ein anderer Ort bestimmt, der ihm unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls geeignet erscheint. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist der Sitz des Schiedsgerichts auch in dem Fall, wenn vom Kläger zwar ein anderer Ort benannt wurde, die Kosten und Auslagen für die Fahrt/Übernachtung der Schiedsrichter jedoch nicht entrichtet wurden.

2. Die Parteien können in der Schiedsvereinbarung als Sprache des Schiedsverfahrens Polnisch, Englisch, Französisch, Deutsch oder Russisch vereinbaren. Mangels einer solchen Vereinbarung, oder im Fall, wenn die Anzahlung für den zu bestellenden Dolmetscher nicht innerhalb einer Woche nach Antragstellung entrichtet wird, wird das Schiedsverfahren in polnischer Sprache geführt, es sei denn, der Schiedsausschuss bestimmt etwas anderes.

3. Die Verfahrensschreiben der Parteien und anderer Teilnehmer der Verhandlung werden in der Verfahrenssprache angefertigt und ins Polnische übersetzt, wenn Polnisch keine Verfahrenssprache ist. Die von den Parteien vorgelegten oder vom Schiedsausschuss in einer Fremdsprache formulierten Schriftstücke sind von einem Dolmetscher ins Polnische zu übersetzen. Die Anzahlungen für die Kosten der Dolmetscher sind von der Klägerpartei zu tragen. Falls innerhalb einer Woche die Anzahlung für weitere Übersetzungskosten nicht entrichtet wird, wird das Verfahren unterbrochen und später eingestellt, wenn die Kosten nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Unterbrechung des Verfahrens entrichtet werden.

4. Dolmetscher werden vom Gerichtspräsidenten benannt, auf Antrag der Parteien können diese auch vom Schiedsgericht benannt werden, das den/die Dolmetscher zum Verfahren zulassen oder diese ändern kann. Die Kosten der Beteiligung eines Dolmetschers an der Verhandlung sowie die Kosten der Übersetzung werden von den Parteien nach den durch das Schiedsgericht, oder dem Gerichtspräsidenten bestimmten Grundsätzen, auf der Grundlage der Schiedsordnung, getragen.

§ 8 Zustellungen von Schriftstücken im Schiedsverfahren

1. Im Verlauf des Verfahrens vor dem Schiedsgericht verpflichten sich die Parteien, jegliche an das Schiedsgericht gerichtete Schriftstücke samt Anhängen und der Eingangsbestätigung beim Schiedsgericht der gegnerischen Partei auszuhändigen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung führt zum Ausschluss der Schriftstücke aus dem Verfahren. Falls die Partei der Verpflichtung nicht nachkommt, diese jedoch genügend entschuldigt, kann das Schiedsgericht, unabhängig vom weiteren Verlauf, eine Strafgebühr verhängen.

2. Jedes Schriftstück gilt im Schiedsverfahren als zugestellt, wenn es dem Empfänger ausgehändigt, am Ort seiner gewerblichen Niederlassung oder an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort übergeben oder unter seiner Postanschrift zugänglich gemacht wurde.

3. Bei Wirtschaftssubjekten gilt das Schriftstück im Schiedsverfahren ebenfalls als zugestellt, wenn es an die in einem Handelsregister angegebene Adresse übersandt wurde, es sei denn, es wurde von der Partei eine abweichende Adresse angegeben. Falls die Ermittlung der Anschrift gemäß der Absätze 2 und 3, trotz angemessener Sorgfalt nicht möglich ist, so gilt ein Schriftstück am letzten Tag der Frist, in der der Empfänger die Sendung an der zu letzt bekannten Adresse hätte abholen können, als zugestellt.

4. Auf Antrag einer Partei oder der Initiative des Schiedsgerichts mit der Zustimmung der Partei, kann jede Art der Zustellung gewählt werden, die eine Zustellung als wahrscheinlich erscheinen lässt. Dies gilt nicht für die Zustellung von Schiedssprüchen und anderen vom Schiedsgericht ausgesprochenen Beschlüssen.

§ 9 Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens


1. Das schiedsrichterliche Verfahren wird durch die Einreichung der Klage, sowie die Entrichtung der, durch die Gebührenordnung festgesetzte, Registrierungsgebühr eingeleitet. Die Klage, sowie alle Anhänge werden dem Schiedsgericht in der Verfahrenssprache ausgehändigt. Falls die Verfahrenssprache nicht Polnisch ist, werden die alle Schriftstücke zusätzlich mit einer beglaubigten Übersetzung ins Polnische ausgehändigt. Die Klageschrift samt allen Anhängen ist mit der erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen, jeweils eine Abschrift für jede der beklagten Personen und jeden Schiedsrichter, sowie eine für die Haupakte. Wenn der Schiedsspruch des Schiedsgerichts Auswirkungen auf Dritte haben kann, so muss dem Schiedsgericht bei der Einreichung der Klage die Bestätigung eingereicht werden, dass diese Personen davon in Kenntnis gesetzt wurden. Wenn nach zumutbarem Aufwand, die Adresse(n) der Person(en) nicht ermittelt werden konnten, so reicht die Bestätigung einer öffentlichen Mitteilung über den Begin des schiedsrichterlichen Verfahrens. Eine öffentliche Mitteilung kann vom Schiedsgericht auch im Verlauf des Verfahrens beantragt werden. Die Zulassung eines Dritten zur Teilnahme an einem Schiedsverfahren ist bei beiden Parteien möglich, wobei auf der Seite der Kläger eine Gebühr gemäß der Gebührenordnung zu entrichten ist. Im Fall der Aufhebung des Schiedsspruches des Schiedsgerichts, kann eine Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens, unter Berücksichtigung der Bestimmungen in der Klage, erfolgen. Die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens erfolgt in einer anderen Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Die Bestimmungen in der Klage gelten dann für alle weiteren Schriftsätze während des Verfahrens.

2. Die Klageschrift samt Anhängen sollte mindestens enthalten: a) Bezeichnung des Schiedsgerichts und der Schiedsvereinbarung; b) die Schiedsvereinbarung als Original oder als beglaubigte Kopie; c) die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes; d) die Benennung der Parteien mit Angaben ihrer Anschriften, bei Wirtschaftssubjekten zusätzlich die Nummer im Handelsregister (polnische Bezeichnungen der Einträge: NIP, REGON und KRS); e) die genaue Bezeichnung des Klagebegehrens und seine Begründung unter Angabe der Beweismittel, mit Hilfe derer die aufgeführten Umständen belegt werden; f) eine Vollmacht, wenn die Partei vertretet werden soll; g) Unterschrift(en) der Partei, bzw. ihrer Vertretung(en); h) Quittung über die Regiestrierungsgebühr

3. Der Kläger hat alle Tatsachen, Dokumente, oder andere Beweismittel, derer sie sich bedienen will und auf denen er seine Klage stützt, in der Klageschrift bzw. als Anhang darzulegen. Wenn diese nicht benannt wurden, können Sie auch nicht im laufenden Verfahren verwendet werden, es sei denn, sie konnten zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht dargelegt werden, oder sie entstanden erst zum späteren Zeitpunkt, jedoch nicht später als eine Woche von dem Zeitpunkt an, an dem das fehlen der Dokumente oder anderer Beweismittel mitgeteilt wurde. Der Kläger hat seiner Klage eine Kopie der Reklamation, oder die Aufforderung zur freiwilligen Erfüllung der Forderung und eine vom Beklagten zur Sache abgegebene Erklärung, sowie Dokumente, die belegen können, dass die Parteien versucht haben sich außergerichtlich zu einigen. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kann das Schiedsgericht der Partei ganz, oder teilweise die Gerichtskosten auferlegen, die oben genannte Tätigkeiten unterlassen hat und somit unnötig zum Begin des Verfahrens, oder deren falschem Umfang beigetragen hat. Vor Begin der Verfahren, bei denen beide Parteien gemeinsam die Schiedsrichter auswählen, hat der Kläger der Klage eine Bestätigung beizulegen, die belegt, dass ein Versuch der Auswahl stattgefunden hat.

4. Die Klageschrift kann außerdem den Namen des durch Parteien ernannten Schiedsrichters, den Antrag auf Aburteilung der Sache durch den Einzelschiedsrichter oder den Antrag auf Ernennung eines Schiedsrichters durch den Gerichtspräsidenten enthalten.

§ 10 Ergänzung der Klage


1. Der Gerichtssekretär, oder die von ihm benannte Vertretung, vergibt dem Verfahren ein Aktenzeichen und fordert die klagende Partei auf, binnen einer Frist, die nicht kürzer als 7 Tage bemessen ist, die Registrierungsgebühr und die Schiedsgerichtsgebühr (und bei Bedarf Anzahlungen für weitere Auslagen) einzuzahlen sowie die Klage zu ergänzen, sofern ihr Inhalt des §9 nicht entspricht. Das Aktenzeichen des Verfahrens ist im Briefkopf jeder Korrespondenz mit dem Schiedsgericht und zwischen den Parteien anzugeben.

2. Falls binnen der festgesetzten Frist die Klage nicht ergänzt wird und die Registrierungs- und/oder die Schiedsgerichtsgebühr nicht entrichtet werden, wird das Verfahren automatisch unterbrochen und nach 3 Monaten eingestellt. Wird innerhalb der 3 Monate die Klage ergänzt, und/oder der volle Fehlbetrag eingezahlt, wird das Verfahren mit dem Datum der ersten Einzahlung fortgesetzt. Wird die Klage nach der Einstellung des Verfahrens ergänzt, und/oder die Fehlbeträge werden eingezahlt, so wird ein neues Verfahren gemäß dieser Schiedsordnung eröffnet. Die Möglichkeit der Anrechnung früher eingezahlten Beträge gibt es dabei nicht.

3. Die Höhe der Gebühren und Kosten geht aus der Gebührenordnung des Schiedsgerichts hervor. Es gilt der Stand zum Begin des Verfahrens. Die Teilung des Streitwertes ist unzulässig. Das Schiedsgericht kann im Fall begründeter Bedenken den Streitwert neu festlegen. Bestimmungen vorhergehende Abschnitte werden dann entsprechend angewendet.

4. Die Rücknahme der Klage ohne Verzicht auf die Forderung ist wirksam, nachdem die andere Partei ihre Zustimmung geäußert hat, oder bevor die Klage der Gegenpartei zugestellt wurde.

§ 11 Klagebeantwortung


1. Nach der Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens fordert der Sekretär, oder eine durch ihn ernannte Vertretung, binnen einer von Ihm bestimmten Frist, jedoch nicht kürzer als 7 Tage, die Gegenpartei dazu auf, die Schiedsrichter zu benennen, es sei denn, für das Verfahren ist ein Einzelschiedsrichter zuständig. Der Aufforderung werden die Schiedsordnung, sowie eine unverbindliche Liste mit den zur Verfügung stehenden Schiedsrichtern beigefügt, bzw. der Sekretär informiert die Gegenpartei, dass die Liste auf der Internetseite des Schiedsgerichts einzusehen ist.

2. Der Beklagte kann seine Antwort auf die Klage innerhalb von drei Wochen nach dem Erhalt der vom Gerichtssekretär verfassten Aufforderung, einreichen. Der Aufforderung wird die Klage samt Anhängen beigefügt. In der Aufforderung wird über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts informiert. Die Unterlassung einer Antwort auf eine Klage hat keinen Einfluss auf das Verfahren.

3. Der Beklagte hat alle Tatsachen, Dokumente, oder andere Beweismittel, derer sie sich bedienen will, in der Antwort auf die Klage bzw. als Anhang darzulegen. Wenn diese nicht benannt wurden, können Sie auch nicht im laufenden Verfahren verwendet werden, es sei denn, sie konnten zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht dargelegt werden, oder sie entstanden erst zum späteren Zeitpunkt, jedoch nicht später als eine Woche von dem Zeitpunkt an, an dem das fehlen der Dokumente oder anderer Beweismittel mitgeteilt wurde. Auf die Klagebeantwortung wirken die gleichen Bestimmungen wie für die Klage selbst.

4. Spätestens mit der Klagebeantwortung kann die beklagte Partei eine Widerklage, oder eine Aufrechnungseinrede erheben, wenn die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben ist und die entsprechende Registrierungsgebühr entrichtet wurde. Vom Streitwert abhängige oder unabhängige Kosten entrichtet der beklagte auf Aufforderung des Gerichtssekretärs zur Ergänzung von formellen Fehlern, gemäß für Klagen geltenden Regeln. Spätestens mit der Klagebeantwortung kann der Kläger einen Antrag auf die Zulassung eines Dritten stellen, wenn der Ausgang des Verfahrens Regress-, oder Schadenersatzansprüche der Person betrifft. Der Antrag muss den Bedingungen der Klage entsprechen, die entsprechende Gebühr laut Gebührenordnung muss entrichtet werden. Nachdem die Gebühr für den Antrag entrichtet wurde, wird der Antrag, zusammen mit der Aufforderung zur Erklärung, ob die Person als Nebenintervenient am Verfahren teilnehmen möchte, mit einer benannten Frist, die nicht kürzer als 7 Tage ist, dem Dritten übermittelt. Der Nebenintervenient erhält die Abschriften aller Schriftstücke, kann in dem Verfahren Angaben und Erklärungen abgeben, wird jedoch nicht zum Teil einer Partei, der Schiedsspruch darf auf seine Rechte und Pflichten keinen Einfluss haben.

§ 12 Verfahren vor dem Schiedsgericht

1. Die Parteien haben, sowohl rechtlich als auch faktisch, die Gelegenheit vor dem Schiedsgericht, unter Anwendung des Prinzips der vollen Gleichberechtigung, alle Argumente hervorzubringen, die sie für die Verteidigung Ihrer Sache für richtig halten. Über die Beweisanträge entscheidet das Schiedsgericht nach eigenem Ermessen. Es kann aus eigener Initiative Zeugen und Sachverständiger verhören, von den Parteien zusätzliche Erklärungen, Dokumente und Beweismittel fordern. Das Schiedsgericht hat das Recht alle verfügbaren Mittel, die es für wichtig und zweckmäßig hält, anzuwenden, die der Entscheidungsfindung beitragen. Das Schiedsgericht urteilt ebenfalls darüber, ob das Verfahren als ein mündliches Verfahren gehalten wird, mit dem Zweck der Gegenüberstellung der Meinungen und Beweismittel, oder ob das Verfahren in schriftlicher Form, ohne einen Gerichtstermin, erfolgt.

2. Das Schiedsgericht entscheidet darüber, ob das Verfahren in schriftlicher Form stattfindet, oder ob ein Gerichtstermin angesetzt werden muss. Wenn die Angelegenheit vor dem Schiedsgericht behandelt wird, so hat das Schiedsgericht sich so vorzubereiten, dass das Verfahren möglichst an einem Termin entschieden werden kann. Der Termin und der Ort des Verfahrens werden so festgelegt, dass alle Parteien die Möglichkeit haben, daran teilzunehmen und die Beweisaufnahme durchgeführt werden kann. Der Ort und Termin der Verhandlung wird vom Gerichtssekretär oder eine durch ihn ernannte Vertretung, bekannt gegeben. Das Nichterscheinen einer Partei hat keinen Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens. Das Schiedsgericht ist jedoch zur umfassenden Klärung aller mit dem Verfahren zusammenhängender Umstände verpflichtet, die zur Entscheidungsfindung beitragen können. Der Vorsitzende des Schiedsausschusses, bzw. der Einzelschiedsrichter schließt die Hauptverhandlung ab, sobald das Schiedsgericht den Sachverhalt für ausreichen geklärt erachtet, oder wenn der Schiedsausschuss zur Überzeugung gelangt, dass die Parteien die für die Wahrung ihrer Rechte wesentlichen Umstände ausreichend darstellen konnten. Eine beendete Verhandlung kann auf den begründeten Antrag einer Partei, oder vom Amt, fortgesetzt werden.

3. Verhandlungen am Schiedsgericht sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Gerichtspräsidiums können der Verhandlung beiwohnen. Über die mündliche Verhandlung sowie jede Handlung des Gerichtes wird ein Protokoll gefertigt, das von dem Vorsitzenden des Schiedsausschusses, bzw. von dem Einzelschiedsrichter und dem Protokollanten unterzeichnet wird. Die Protokolle werden vom Gerichtssekretär, oder die von ihm benannte Vertretung, angefertigt. Die Verhandlungen werden vom dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts geführt. Der Vorsitzende eines Schiedsgerichtes kann selbständig Schiedssprüche aussprechen, bei inhaltlichen Angelegenheiten kann er einen Referenten berufen, der neben der Berichterstattung, für das Schiedsgericht den Entwurf der Begründung des Schiedsspruchs erstellt.

4. Jegliche Einwände zum Verfahren am Schiedsgericht müssen schriftlich innerhalb einer Woche vom Zeitpunkt der Feststellung der Beanstandung, oder vom Tag an, an dem bei gebührender Sorgfalt die Beanstandung hätte bemerkt werden müssen.

§ 13 Vergleich und Schiedsspruch des Schiedsgerichts und deren Durchführung

1. Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens haben die Parteien die Möglichkeit sich zu Vergleichen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kann die Parteien zu einem Vergleich hinbewegen, er kann jedoch die Parteien auf ein Schlichtungsverfahren lenken. Der Vergleich kann vom Schiedsgericht in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut festgehalten werden.

2. Im Bereich der Urteilsfindung agiert der Schiedsrichter unabhängig. Die ihm auferlegte Funktion erfüllt er unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen. Der Schiedsrichter ist kein Interessensvertreter einer der Parteien, ist nicht an Zivilverfahren gebunden, kann die allgemeinen Richtlinien des Rechts anwenden und ex aequo et bono urteilen. Entscheidungen des Schiedsgerichts dürfen das geltende Recht der Republik Polen nicht verletzen. Bei jedem Rechtstreit müssen die Schiedsrichter alle zwischen den Parteien existierenden Verträge berücksichtigen und allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge beachten. Das Schiedsgericht kann sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens, bei Zweifeln im Bereich der materiellen, rechtlichen oder organisatorischen Aspekte, schriftlich an den Gerichtspräsidenten wenden.

3. Schiedssprüche des Schiedsgerichts werden in schriftlicher Form ausgehändigt. Der Schiedsspruch wird nach einer nicht öffentlichen Beratung, an der jedoch der Protokollant teilnehmen darf, bekannt gegeben. In begründeten Fällen kann vom Schiedsgericht ein vorläufiges Urteil gefällt werden. Der Inhalt des Schiedsspruches muss den formellen Anforderungen der Zivilprozessordnung entsprechen. Diese Anforderungen sind auch auf alle anderen Entscheidungen des Schiedsgerichts anzuwenden. Darüber hinaus muss der Schiedsspruch Aussagen über die Kosten des Verfahrens beinhalten. Bei der Berechnung der Kosten, dürfen Hilfsweise die Regeln zur Berechnung von Gerichtskosten bei den Amtsgerichten zugezogen werden. Das Schiedsgericht kann die Parteien zur Erstattung der Gerichtskosten der Gegenpartei, der Kosten und Auslagen der Sachverständigen, Dolmetscher, für einen Bevollmächtigten, Kosten für deren Unterbringung, Reisekosten und weitere notwendigen Auslagen verurteilen. Unter Berücksichtigung der Art und des Charakters des Verfahrens, kann das Schiedsgericht auch dann die Erstattung der Kosten des Bevollmächtigten anrechnen, wenn dieser die Kosten nicht beantragt oder angegeben hat. Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit dem Siegel des Schiedsgerichts versehen. Der Schiedsspruch wird zusammen mit den Entscheidungsgründen von Amts wegen beiden Parteien zugestellt. Der Schiedsspruch ist unanfechtbar und hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Über die Einbindung von Dritten, die keiner der beiden Parteien angehört haben, in den Schiedsspruch, entscheidet die allgemeine Rechtsprechung.

4. Wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht freiwillig vollstreckt wird, kann der Gerichtspräsident, auf Antrag der gegnerischen Partei, eine Veröffentlichung dieser Tatsache anordnen, darunter auch die Veröffentlichung auf der Internetseite des Schiedsgerichtes mit allen Verfügbaren Namen und Adressdaten, aber insbesondere die Benachrichtigung anderer Schiedsgerichte, Handelskammern und weiteren Institutionen. Der Antrag auf die Durchführung dieser Maßnahme unterliegt einer Gebühr und kann erst zwei Monate nach Erhalt des Schiedsspruchs gemacht werden. Der Sekretär des Schiedsgerichts, oder die von ihm benannte Vertretung, informiert die Gegenpartei über die Antragstellung. Gleichzeitig wird die Partei zur freiwilligen Vollstreckung der schiedsrichterlichen Entscheidung aufgerufen und anschließender Belegung dieser Tatsache. Die Entscheidung über die Einleitung der Sanktionen fällt der Gerichtspräsident einen Monat nach der Aufforderung der Partei durch den Sekretär. Besteht zwischen der betroffenen Partei und dem Schiedsgericht ein gesonderter Vertrag, so kann der Präsident die vertraglich zugesprochenen Vergünstigungen streichen, oder gar den Vertrag widerrufen. Wenn die Partei Mitglied in der Niederschlesischen Handelskammer ist, kann der Präsident, neben Streichung der Vergünstigungen, bei der Handelskammer organisatorische Sanktionen beantragen. Die oben genannten Sanktionen können aufsummiert werden.

§ 14 Schlichtung

1. Das Schlichtungsverfahren wird mit der Einreichung eines bezahlten Antrags auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens eingeleitet. Die Höhe der Gebühr geht aus der Gebührenordnung hervor. Wenn nicht anders beschrieben gelten für die Schlichtungsverfahren die gleichen Regelungen, wie bei den Schiedsrichterlichen Verfahren. Im Gegensatz zu diesen verfügt der Sekretär bei den Schlichtungsverfahren über die Kompetenzen des Schiedsgerichts, unter anderem bei der Verifizierung des Streitwertes. Der Antrag auf ein Schlichtungsverfahren samt Anhängen sollte beinhalten: a) Benennung der Parteien mit Angaben ihrer Anschriften, bei Wirtschaftssubjekten zusätzlich die Nummer im Handelsregister (polnische Bezeichnungen der Einträge: NIP, REGON und KRS); b) kurze Zusammenfassung des Tatbestandes mit Aufzählung der wichtigsten Streitpunkte c) Bezeichnung der Auswirkungen, die aufgrund des Streits bei dem Antragsteller entstanden sind, d) Vorschläge zur Lösung des Streits, e) Angabe möglicher Zugeständnisse, f) Beschreibung der bisherigen Schritte des Antragstellers, die zur Lösung des Streits beitragen sollten g) Angabe über den Streitwert bei Vermögenssachen h) Die Wahl eines Schlichters aus der Liste, bzw. ein Antrag auf die Wahl des Schlichters durch den Gerichtspräsidenten i) Vollmacht mit Dokumenten, welche die rechtliche Bevollmächtigung belegen, wenn die Partei durch einen Bevollmächtigten vertreten werden soll j) Unterschrift der Partei, bzw. des Bevollmächtigten k) Einzahlungsbeleg über die, in der Gebührenordnung festgelegten, Registrierungsgebühr l) Liste mit beigefügten Anhängen.

2. Ein Schlichtungsverfahren wird von einem Einzelschlichter geführt. Als Schlichter kann nicht der Sachverständige auftreten, der zuvor an einem Gutachten in gleicher Sache mitgewirkt hat. Falls der/die Antragsteller keinen Schlichter aus der Liste wählt/wählen, so wird dieser vom Gerichtspräsidenten gewählt. Prozessschreiben werden im Schlichtungsverfahren in mindestens drei Exemplaren angefertigt. Für die Parteien besteht keine Pflicht die Schreiben der Gegenpartei auszuhändigen, es sei denn, der Antrag auf das Schlichtungsverfahren wurde von beiden Parteien eingereicht. Der Schlichter unternimmt jegliche Anstrengungen, damit der Streit friedlich beigelegt werden kann, oder damit die Ursachen, die einer friedlichen Beilegung im Weg stehen, aufgezeigt werden, innerhalb von 3 Monaten nach Einleitung des Verfahrens, dieser Termin kann dabei nur vom Antragsteller verlängert werden. Der Schlichter kann die Parteien direkt, oder durch den Gerichtssekretär kontaktieren. Er kann an jeder Stelle des Verfahrens von dem/den Antragsteller weitere Informationen und entsprechende Dokumente einfordern. Der Schlichter erarbeitet ein Projekt eines Vergleichs und, falls die dies noch nicht geschehen ist, erarbeitet eine Schiedsvereinbarung.

3. Ein Vergleich wird von beiden Parteien und vom Schlichter unterzeichnet. Ein Vergleich, der in einem Schlichtungsverfahren entstanden ist, benötigt zur Wirksamkeit die Genehmigung des Schiedsgerichts. Falls die Parteien bis dahin an das Schiedsgericht durch die Schiedsvereinbarung nicht gebunden waren, wird die Schiedsvereinbarung im Rahmen des Schlichtungsverfahrens unterzeichnet. Der Vergleich wird bestätigt, indem die Antragstellende Partei oder die Gegenpartei ein schiedsrichterliches Verfahren einleitet. Mit der Bestätigung des Vergleichs, wird das Schlichtungsverfahren beendet. Wenn das Schlichtungsverfahren zum Zeitpunkt eines laufenden schiedsrichterlichen Verfahrens eingeleitet wird, so wird der Vergleich in den Schiedsspruch aufgenommen, das Schlichtungsverfahren wird damit beendet. Wenn innerhalb von 3 Monaten, oder innerhalb der von beiden Parteien schriftlich akzeptierten Verlängerung kein Vergleich zustande kommt, wird das Verfahren eingestellt. Dies wird unter Angaben von Umständen und Gründen vom Schlichter in Form einer Erklärung festgestellt. Die Akten eines Schlichtungsverfahrens werden analog zu einem schiedsrichterlichen Verfahren aufbewahrt.

4. Nichts was im Verlauf eines Schlichtungsverfahrens getan, gesagt oder geschrieben wurde, darf sich in irgendeiner Form für Partei bei späteren Verfahren am Schieds-, oder Amtsgericht als nachteilig auswirken. Jegliche Erklärungen, Stellungnahmen und Vorschläge, die im Verlauf eines Schlichtungsverfahrens abgegeben wurden und die in Verbindung mit einem möglichen Vergleich stehen, dürfen nicht vor bei einem schiedsrichterlichen Verfahren verwendet werden, es sei denn, es wurde von den Parteien anders entschieden. Ein Schlichter kann weder von den Parteien, noch vom Gerichtspräsidenten bei einem späteren schiedsrichterlichen Verfahren als Schiedsrichter benannt werden, dies gilt auch für die Funktion des Vorsitzenden eines Schiedsgerichts. Die Akten eines Schlichtungsverfahrens werden analog zu einem schiedsrichterlichen Verfahren aufbewahrt.

§ 14 Schlichtung

1. In Wirtschaftsangelegenheiten und insbesondere im Bereich von Verträgen, in denen Parteien die Möglichkeit der Bezeichnung des Gegenstandes, der Methode und der Qualität, Ort der Leistungserbringung sowie die Höhe der Kosten, durch eine von den Parteien unabhängige Dritte Person oder eine Institution vorsehen, kann vom Schiedsgericht ein Gutachten erstellt werden. Von diesem Gutachten können die Partei, aber auch das Schiedsgericht im Rahmen eines schiedsrichterlichen Verfahrens gebrauch machen.

2. Die Einleitung eines Verfahrens zur Erstellung eines Gutachtens erfolgt auf den Antrag auf die Erstellung eines Gutachtens einer, oder beider Parteien unter Erhebung einer Gebühr gemäß der Gebührenordnung. Wenn nicht anders beschrieben gelten für die Schlichtungsverfahren die gleichen Regelungen, wie bei den Schiedsrichterlichen Verfahren. Im Gegensatz zu diesen verfügt der Sekretär bei den Schlichtungsverfahren über die Kompetenzen des Schiedsgerichts, unter anderem bei der Verifizierung des Streitwertes sowie bei der Erhebung von Anzahlungen für Auslagen. Der Antrag auf die Durchführung eines Gutachtens sollte mindestens beinhalten: a) Benennung der Parteien mit Angaben ihrer Anschriften, bei Wirtschaftssubjekten zusätzlich die Nummer im Handelsregister (polnische Bezeichnungen der Einträge: NIP, REGON und KRS); b) kurze Zusammenfassung des Tatbestandes mit Aufzählung der für das Gutachten wichtigsten Punkte; c) ausformulierte Fragen, die durch ein Gutachten beantwortet werden sollen; d) Angabe über den Streitwert bei Vermögenssachen, oder, wenn kein Streit vorliegt, möglicher Streitwert, wenn ein Streit mithilfe des Gutachtens entsteht; e) die Wahl eines Schlichters aus der Liste, bzw. ein Antrag auf die Wahl des Schlichters durch den Gerichtspräsidenten; f) Vollmacht mit Dokumenten, welche die rechtliche Bevollmächtigung belegen, wenn die Partei durch einen Bevollmächtigten vertreten werden soll g) Unterschrift der Partei, bzw. des Bevollmächtigten; h) Einzahlungsbeleg über die, in der Gebührenordnung festgelegten Registrierungsgebühr i) Beifügung aller für das Gutachten notwendigen Dokumente, Daten und Materialien j) Liste mit beigefügten Anhängen.

3. Falls der Antragsteller in dem Antrag auf die Erstellung eines Gutachtens keine(n) Sachverständige(n) aus der Liste wählt und auch nicht die Anzahl der Sachverständigen nennt, so wird ein Einzelsachverständige aus der Liste mit Sachverständigen vom Präsidenten des Schiedsgerichts gewählt. Ein Gutachter kann keine Person sein, die in der Sache als Schiedsrichter oder Schlichter aufgetreten ist. Schreiben im Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens werden bei dem Schiedsgericht eingereicht, wenn das Gutachten von einem Einzelschachverständigen erstellt wird, in mindestens drei Ausführungen. Für die Parteien besteht keine Pflicht die Schreiben der Gegenpartei auszuhändigen, es sei denn, der Antrag auf die Erstellung eines Gutachtens wurde von beiden Parteien eingereicht. Der Sachverständige kann die Parteien direkt, oder durch den Gerichtssekretär kontaktieren. Er kann an jeder Stelle des Verfahrens von dem Antragsteller weitere Informationen und entsprechende Dokumente einfordern. Der Sachverständige händigt das Gutachten unmittelbar, nach der Beseitigung aller formellen Mängel des Antrags, aus. Der Termin der Aushändigung des Gutachtens verlängert sich entsprechend, wenn der Antrag unvollständig war, oder wenn zu einem späteren Zeitpunkt die Notwendigkeit bestand, Daten, Informationen, Dokumenten und Materialien zu vervollständigen, die für die Erstellung des Gutachtens von unmittelbarer Bedeutung waren. Das Gutachten des Schiedsgerichts wird in drei Exemplaren angefertigt und dem Antragstellen ausgehändigt, nachdem dieser alle anfallenden Kosten und Gebühren entrichtet hat.

4. Falls ein Gutachten nicht erstellt werden kann, oder wenn zwischen den Parteien in Verbindung mit dem Gutachten Streitigkeiten entstehen, können die Parteien, nach den in dieser Schiedsordnung beschriebenen Grundsätzen, ein Schlichtungs- oder ein schiedsrichterliches Verfahren einleiten. Die Akten eines Verfahrens zur Erstellung eines Gutachtens werden analog zu einem schiedsrichterlichen Verfahren aufbewahrt.

Gebührenordnung des Schiedsgerichts bei der Niederschlesischen Wirtschaftskammer in Wroc³aw (Breslau)


1. Für die Tätigkeit des Schiedsgerichts an der Niederschlesischen Wirtschaftskammer in Wroc³aw (Breslau) werden Gebühren und Anzahlungen für Auslagen berechnet. Falls für eine bestimmte Tätigkeit keine Gebühr aufgeführt wird, wird die Gebühr einer vergleichbaren Tätigkeit berechnet.

2. Zu den Gebühren des Schiedsgerichts zählen: Registrierungsgebühr, Anteilige Gebühr, Feste Gebühr, sowie eine Kanzleigebühr. Zu den Gebühren für Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens und für die Gutachten im Verlauf eines Schlichtungs-, oder schiedsrichterlichen Verfahrens wird die geltende MwSt. hinzugerechnet. Gebühren und Vorschüsse für Auslagen werden auf das Bankkonto des Schiedsgerichts überwiesen.

3. Die Registrierungsgebühr wird bei der Einleitung eines schiedsrichterlichen Verfahrens erhoben. Sie beträgt 1% des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 800,00 PLN, bei der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens beträgt die Gebühr 0,5% des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 400,00 PLN, bei der Einleitung eines Verfahrens zur Erstellung eines Gutachtens beträgt die Gebühr 0,5% des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 400,00 PLN. Mitglieder der Niederschlesischen Wirtschaftskammer können bei der Registrierungsgebühr einen Rabatt in Höhe von 50% geltend machen. Die Registrierungsgebühr wird nicht erhoben, wenn zwecks der Bestätigung eines Vergleichs im Schlichtungsverfahren ein schiedsrichterliches Verfahren eingeleitet wird, bei der Wiederaufnahme eines schiedsrichterlichen Verfahrens nach der Aufhebung des Verfahrens sowie bei der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zum Zeitpunkt eines laufenden schiedsrichterlichen Verfahrens. In Verfahren, bei denen der Streitwert nicht feststellbar ist, oder bei Nichtvermögenssachen, wird eine Registrierungsgebühr in Höhe von 800,00 PLN bei schiedsrichterlichen Verfahren und 400,00 bei der Einleitung von Schlichtungsverfahren, sowie bei der Einleitung eines Verfahrens zur Erstellung eines Gutachtens erhoben. Bei Verfahren, die sowohl Vermögenssachen, als auch Nichtvermögenssachen, sowie bei Verfahren, bei denen der Streitwert nicht ermittelt werden kann, wird die Gebühr nur einmal erhoben.

4. Anteilige Gebühren (nach dem Streitwert bestimmbare Gebühren) werden bei Vermögenssachen in schiedsrichterlichen-, als auch Schlichtungsverfahren und Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens erhoben, deren Höhe Richtet sich nach dem ermittelten Streitwert: a) die Höhe der Anteiligen Gebühr bei schiedsrichterlichen Verfahren: · bei einem Streitwert bis 100.000,00 PLN - 5% des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 3.000,00 PLN · bei einem Streitwert zwischen 100.001,00-1.000.000,00 PLN. - 4% des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 24.000,00 PLN · bei einem Streitwert zwischen 1.000.001,00-5.000.000.00 PLN - 3% des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 48.000,00 PLN · bei einem Streitwert über 5.000.001,00 PLN - 2 % des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 96.000,00 PLN. b) bei einem Schlichtungsverfahren wird 40% der Anteiligen Gebühr eines schiedsrichterlichen Verfahrnes berechnet, und 35% dieser Gebühr bei der Aufnahme eines schiedsrichterlichen Verfahrens zwecks Bestätigung des Vergleichs. Im Fall der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens im Verlauf eines schiedsrichterlichen Verfahrens, wird keine Gebühr berechnet um einen Vergleich zu bestätigen. c) bei Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens · bei einem Streitwert bis 100.000,00 PLN - 5% des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 4000,00 PLN · bei einem Streitwert zwischen 100.001,00-500.000,00 PLN. - 4% des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 8.000,00 PLN · bei einem Streitwert zwischen 500.001,00-1.000.000,00 PLN. - 3% des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 16.000,00 PLN · bei einem Streitwert zwischen 1.000.001,00-5.000.000.00 PLN - 2% des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 24000,00 PLN · bei einem Streitwert über 5.000.001,00 PLN – 0,5 % des Streitwertes, jedoch nicht weniger als 28.000,00 PLN.

5. Wenn das Schiedsgericht bei einem schiedsrichterlichen Verfahren bei Vermögenssachen aus einem Einzelschiedsrichter besteht, werden 50% der im Absatz a) angegebener Gebühr berechnet. Wenn das Schiedsgericht aus 2 Schiedsrichtern besteht, werden 75% der Gebühr berechnet, bei einem aus 4 Schiedsrichtern bestehendem Schiedsgericht wird die unter a) angegebene mit dem Faktor 1,5 multipliziert, bei 5 Schiedsrichtern beträgt der Faktor 2, bei 6 Schiedsrichtern 2,5 und bei einem aus 7 Schiedsrichtern bestehendem Schiedsgericht, werden die Gebühren mit dem Faktor 3 multipliziert.

6. Bei Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens wird die Anteilige Gebühr mit der Anzahl berufenen Sachverständigen multipliziert. Wenn Sachverständige auf den Antrag der Schlichter in einem Schlichtungsvertrag, oder des Schiedsgerichts bei einem schiedsrichterlichen Verfahren ausgewählt werden, so gelten die unter b) angegebenen Gebühren abzüglich 20%. Es werden keine weiteren Gebühren berechnet, wenn der gewählte Sachverständige, weitere Sachverständige zur Erstellung eines Gutachtens hinzuzieht.

7. Bei einem schiedsrichterlichen Verfahren wird die Anteilige Gebühr in voller Höhe von der Klägerseite erhoben, sowie von der Beklagtenseite im Fall einer Aufrechnungseinrede, sowie in Höhe 50% von dem Antragsteller, der einen jeden Dritten über das laufende Verfahren informiert mit der Aufforderung dem Verfahren als Nebenintervenient beizutreten.

8. Wenn in einem schiedsrichterlichen Verfahren eine Klage Forderungen an mehr als eine Person umfasst, so wird das gebührentechnisch, als Einreichung mehrer Klagen gewertet, es sei denn die Verantwortung der Beklagten ist solidarisch.

9. Eine Feste Gebühr wird in den Fällen erhoben, in denen die Feststellung des Streitwertes unmöglich ist, sowie in Nichtvermögenssachen in schiedsrichterlichen Verfahren und Verfahren zum Erstellung eines Gutachtens in Höhe von 1.000,00 PLN bis 100.000,00 PLN, in Schlichtungsverfahren dagegen in Höhe von 500,00 PLN bis 5.00,00 PLN. Bei Forderungen, dessen Bemessungsgrundlage (Streitwert) nicht zu ermitteln ist, wird in Schlichtungs-, schiedsrichterlichen, sowie Verfahren zur Erstellung die Gebühr nach jeder Art der Forderung erhoben.

10. Bei dem Antrag auf die Veröffentlichung von Informationen über nicht vollstreckte Urteile des Schiedsgerichts wird eine Feste Gebühr in Höhe von 500,00 PLN erhoben.

11. Die Kanzleigebühr wird für die Erstellung von Abschriften und Kopien von Akten in allen vom Schiedsgericht geführten Verfahrensarten berechnet. Die Kanzleigebühr für die Erstellung von Abschriften beträgt 6 PLN pro Seite, für die Erstellung von Kopien 2 PLN pro Seite. Abschriften werden mit dem Siegel des Schiedsgerichts sowie der Unterschrift des Sekretärs oder einer berechtigten Person versehen.

12. Vorschüsse für Auslagen, wie zum Beispiel Vergütung der Sachverständigen und Dolmetscher, Verwahrungskosten, Kosten für die Veröffentlichung des Urteils, Reisekosten, Kosten für Unterbringung und Spesen der Schiedsrichter, Schlichter und Sachverständigen, werden von der Partei in schiedsrichterlichen Verfahren und Verfahren zur Erstellung von Gutachten, erhoben, die für deren Entstehung jeweils verantwortlich ist. Bei Schlichtungsverfahren werden keine Vorschüsse für Auslagen erhoben, es sei den, es handelt sich für Auslagen, die in direkter Verbindung mit der Bestätigung des Vergleichs zusammenhängen. Bei einem schiedsrichterlichen Verfahren in Fällen, bei denen Tätigkeiten von Amts wegen eingeleitet werden, entscheidet das Schiedsgericht, welche Partei für die jeweiligen Auslagen aufkommen muss. Falls ein Vorschuss für eine Auslage nicht bezahlt wird, so wird die kostenverursachende Tätigkeit vom Schiedsgericht ausgelassen. Falls ein Vorschuss für eine Auslage bei Verfahren zur Erstellung eines Gutachtens, in dem vom Sacherständigen genannten Termin, nicht bezahlt wird, kann der Sachverständige den Umfang des Gutachtens beschränken.

13. Das Schiedsgericht, der Schlichter oder ein Sachverständige kann ein Antrag ablehnen, wenn die entsprechende Gebühr ggf. Vorschuss nicht entrichtet wurde.

14. Die Erstattung von Gebühren in Verfahren vor dem Schiedsgericht ist nur in besonderen Fällen möglich. In schiedsrichterlichen Verfahren im Fall der Rücknahme der Klage, bevor diese der Gegenpartei zugestellt wurde, wenn das Verfahren wegen fehlender Zuständigkeit vom Schiedsgericht beendet wird. Es werden 50% der bereits gezahlten Festen und Anteiligen Gebühren erstattet, wenn in schiedsrichterlichen Verfahren ein Vergleich innerhalb der ersten 2 Monate nach Einleitung des Verfahrens zustande kommt. Bei Schlichtungsverfahren in Fällen, in denen ein Vergleich nicht erzielt wird, oder dieser nicht bestätigt wird, werden 50% der bereits gezahlten Festen und Anteiligen Gebühren erstattet. In Verfahren zur Erstellung von Gutachten wird 50% der bereits eingezahlten Gebühren erstattet, wenn die Erstellung des Gutachtens wegen fehlender Mitarbeit der Parteien unmöglich ist, sowie wenn das Gutachten nicht erstellt werden konnte, weil fehlende Gebühren vom Antragsteller nicht entrichtet wurden.

 

 

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